Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Vierter Abschnitt. 
Von der Bestellung des Vorsteher-Amtes der Kauf— 
mannschaft. 
#. 28. Das Vorsteher-Amt besteht aus Ein und Zwanzig maͤnnlichen 
Mitgliedern, von denen wenigstens zwei Drittel, also Vierzehn an der Zahl, ihrem 
Hauptgeschäfte nach zur See und großhandelnde Kaufleute (wenn sic auch neben- 
her Einzelhandel treiben), Banquiers oder Seerheder seyn müssen. 
§. 20. Für das letzte Drittel, also Sieben an der Zahl, ist die Wahl frei. 
Sie kann also ganz oder zum Theil aus groß= oder blos kleinhandelnden Kauf- 
leuten bestehen. 
§6. 30. Das Vorsleher-Amt fertigt die Listen der nach den vorstehenden 
S. wahlfählgen Kaufleute alljährlich vor der jedesmaligen Wahl. 
H. 31. Die etwanigen Einsprüche gegen einzelne Eintragungen oder 
Uebergehungen in der Liste, werden von derselben Kommission, welche nach §. 71. 
anzuordnen ist, für die nächstfolgende Wahl entschieden. 
§. 32. Die Mitglieder des Vorsteher-Amts werden aus dieser Wahllisle 
auf Drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die Austre- 
tenden sind wieder wählbar. 
H. 33. Für den Fall des Abganges oder einer dauernden Abwesenheit der 
Mitglieder des Vorsteher-Amts werden gleichzeitig auf gleiche Art und unter den- 
selben Bedingungen. der Wahlfähigkeit sechs Stellverkreter gewählt. 
34. Zu dieser Wahl, welche jedesmal den IöSten April, oder, wenn 
dies ein Fest= oder Posltag ist, den nächsten Tag darauf geschieht, werden sämmt- 
liche mannliche Mitglieder der Kaufmannschaft durch Umlaufsschreiben eingeladen. 
Wer ohne Entschuldigung ausbleibt, soll in eine Ordnungsstrafe von Fünf Tha- 
lern zur städtischen Armenkasse genommen werden. 
§&. 35. Der Ober-Vorsteher eröffnet die Wahloersammlung, läßt durch 
den einen seiner Beisiczer die Anwesenden zählen, durch den andern deren Stimm- 
fahigkeit mit der Rolle vergleichen; hiernächst macht er die Namen der ausschei- 
denden Glieder bekannt, und läßt durch die beiden Beisitzer die gedruckten Wahl- 
listen unter die Anwesenden vertheilen. 
#§. 36. Unter seinem Vorsitze wählt hierauf die Versammlung der persön- 
klich Anwesenden — Bevollmächtigungen sind nicht zulässig — aus den Wahl- 
listen, nach der Vorschrift des §. 28. die erforderlichen Glieder des Vorsteher- 
Amts durch geheime Stimmzeichen. 
§. 37. Jeder der Anwesenden in der Versammlung kann aus diesen Wahl- 
listen einen Kondldaten auf die Wahl bringen. 
K 38. Die beiden Beisitzer sammeln die Stimmen, der Obeworsteher 
zahle sie unn spricht die Zahl derselben mit dem Namen des Kandidaten aus. 
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