Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

K. 39. Diejenigen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen, welche die 
meisten Stimmen fuͤr sich haben, sind Vorsteher, die naͤchstfolgenden sechs sind 
Stellvertreter. 
g. 40. Wenn das Vorsleheramt hiernach ergänzt ist, so wählt es am 
folgenden Tage auf die schriftliche Einladung aus seiner Mitte den Oberorsteher 
und die beiden Beisitzer auf Ein Jahr. 
§. 41I. Diese Wahlen werden protokollirt und die Umlaufschreiben mit 
den Unterschriften der zur Wahl Eingeladenen, dem Protokoll beigefügt. In 
dem Protokoll wird das Verfahren nach den 9#. 34. bis 40. bemerke, und das- 
selbe von dem Obervorsteher, den Beisitzern und dem protokollirenden Sekretair 
unterzeichnet. 
K. 42. Alle diese Wahlen sind auch für die, welche in den Wahlver- 
sammlungen nicht erschienen sind, gültig und verbindend. 
Fünfter Abschnitt. 
Pon dem Verfahren des Vorsteheramts bei der Verwaltung. 
. 43. Das Vorsteheramt beschließt gültig, wenn wenigstens funfzehn 
seiner Mitglieder gesetzlich versammelt sind. 
. 44. Es hält gewöhnliche Sitzungen an bestimmten Tagen, über 
welche es sich durch einen Beschluß einigt, und außergewöhnliche, auf die schrift- 
liche Einladung des Obervorstehers. Sobald Aufforderungen zu Versammlun- 
gen des Vorsteheramts von den Behörden ergehen, muß der Obervorsteher, oder 
in dessen Abwesenheit die Beisitzer, diese sogleich veranlassen. 
##. 45. Der Obervorsteher eröffnet die Versammlungen, hat varin den 
Vorsitz, und vertheilt die Vortragssachen unter die übrigen Mitglieder, bei deren 
Vortrag er gegenwärtig ist. 
&#. 46. Bei der Berathschlagung bestimmt er unter Mehreren, die das 
Wort fordern, die Reihefolge, erklärt die Berathschlagung zum Stimmensam- 
meln für geschlossen, und spricht den Beschluß aus. 
##. 47. Bei Gleichheit der Stimmen, gilt die Meinung, für welche 
er gestimmt hat. Außerdem hat er, gleich jedem anderen Mitgliede, nur eine 
Stimme, und muß sich dem Beschlusse der Mehrheit unterwerfen. 
§. 48. Er ist der Obrigkeit verantworllich, daß keine den Landesgesetzen 
und diesem Statute entgegenstehende Beschlüsse in den Versammlungen der Vor- 
steher gefaßt werden. Geschieht es, so muß er solches unverzüglich der betreffen- 
den Behöbrde anzeigen. 
§. 4 Die Verhandlungen des Vorsteheramts in den Versammlungen 
und seine Beschlüsse, werden protokollirt. 
50. Der Ober-Vorsteher und die Beisitzer sind mit der Vollziehung 
der Beschlüsse beauftragt. 
S. 51.
	        
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