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K. 72. Bis aber diese definitive Entscheidung erfolgt, müssen die Be-
schwerdeführer den auf sie von dem Vorsteheramte vertheilten Beitrag zahlen.
§. 73. Das Vorsleheramt ferigt den jährlichen Anschlag der gewöhn-
lichen Ausgaben. Außergewöhnliche Zahlungen dürfen nur auf den Beschluß der-
selben von der Kasse gemacht werden.
§S. 74. Die Gemeinkasse und die Hafenkasse von Pillau und Königsberg,
so wie die Rechnungen davon, werden jede besonders geführtk. Die Hafen-Ungelder
dürfen bei persönlicher Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorsieheramts
und bei solidarischer Verpflichtung des Wieder-Ersatzes aus eigenen Mikleln, nur
zu den in der F. 15. bezogenen Hafen-Urkunde ausdrücklich benannten Zwecken
verwendet, und in keiner Art Vorschäfse für die Gemeinkasse aus der Hafenkasse
entnommen werden.
## 75. Jährlich legt das Vorsteheramt der zur Wahl versammelten
Kaufmannschaft die Rechnung von den ihnen untergeordneten Kassen vor, und
vertheilr unter die Anwesenden gedruckte Auszüge davon.
S. 706. Die Kaufmannschaft läßt diese Rechnungen durch eine aus ihrer
Mitte von der Wahloersammlung aus den Wahllisten zu ernennende Kommission
von fünf Gliedern, die aber nicht zum Vorsteheramte gehören dürfen, abnehmen
und die Decharge darüber ertheilen.
Achter Abschnitt.
Von der Verpflichtung zur Annahme der Wahlen und
Auftráge.
K. 77. Wer die ihm nach diesem Statut durch die Wahl oder besonderen
Auftrag übertragenen Aemter und Geschäfte nicht annehmen will, muß rechtliche
Entschuldigungsgründe dafür anführen.
§. 78. Zunchst entschuldigt von dieser Annahme alles, was nach dem
Allgemeinen Landrecht Th. II. Tit. 18. 9#. 20 . und 200 von der Uebernahme
einer Vormundschaft entbindet.
F. 70. Die aktiven Stakträthe, die Stadtverordneten und Bezirksvor-
steher können wider ihren Willen zu Uebernahme von Aemtern und Aufträgen nicht
rb, werden.
30. Die aus dem Vorsteheramke scheidenden Mitglieder können zur
Amabs" einet abermaligen Wahl in selbigem, erst nach Ablauf von vollen drei
Jahren nach ihrem Auskrikt verpffichtet werden.
Jahrsang 1823. R K. 81.