Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

träge ihr giebt, wird von ihr als Wohlthäter dankbar anerkannt und genanm 
werden. 
5. Die Gesellschaft läßt ihre Angelegenheiten durch ein Komité verwal- 
ten, welches für jetzt die zuerst vereinigten und als solche hier unterzeichneten 
Mitglieder sind. 
6. Es wird dies Komité einen Präsidenten, einen oder mehrere Vize- 
Präsidenten, dann eine Anzahl Direktoren, wie das Bedürfniß diese besiimmen 
wird, einen Schatzmeister und Vize-Schatzmeisier, drei oder auch mehrere Se- 
kretaire haben, und aus diesen Beamten besiehen. 
7. Das Komitée behält sich vor: Ehren-Mitglieder zu erwahlen und auf- 
zunehmen, welche den Berathungen des Komite beiwohnen können, und gleich 
den Direktoren Stimme haben. 
8. Die Gesellschaft wird suchen, außerhalb Berlin Zweig-Gesellschaften 
zu sliften, und mit ähnlichen Gesellschaften, die für ihren Zweck schon bestehen 
oder gestiftet werden könnten, in Verbindung zu treten. 
*0. Das Komite wird in der Regel monatlich Einmal non dem Präsidenten, 
oder in dessen Abwesenheit von dem ältesten amvesenden Vizepräsidenten versam- 
melt werden. So wie aber der Präsidirende die Versammlung auch aussetzen 
mag, so wird er hingegen das Komite außerordentlich versammeln, wenn die 
Geschäfte es nöthig machen, oder wenn ein Direktor einen Antrag zu machen 
hat, der keinen Aufschub leidet. 
10. Der Schatzmeister besorgt die Einnahme und Ausgabe, und wenn 
solche etatmäßig gemacht ist, nach dem Beschlusse des Komite auf Anweisung 
des Präsidenten von einem Sekretair mit unterzeichnet. 
1I. Die Sekretaire haben Protokolle über die Verhandlungen jeder ordent- 
lichen oder außerordentlichen Sitzung des Komite oder der ganzen Gesellschaft 
zu führen. 
12. Wenn eine Stelle im Komité erledigt wird, wählt das Komits einen 
Nachfolger, und zwar der Direktoren, Schatzmeisier und Sekretaire aus den 
Mitgliedern der Gesellschaft; des Präsidenten aber und der Vizepräsidenten aus 
den Mitgliedern des Komité, durch Mehrheit der Stimmen, bei deren Gleichheit 
der Prasident entscheidet. 
13. Es versteht sich, daß alle Mitglieder des Komité ihre Geschafte unent- 
geldlich verrichten, und so wie das Komite mit billiger Rücksicht auf ihre Verhält= 
nisse solche vertheilt. 
14. Alle Jahre wird in der Regel eine allgemeine Versammlung der Ge- 
sellschaft statt haben, in welcher Bericht über die Wirksamkeit und Fortschritte er- 
theilt wird; welcher Bericht nachher, nebst der dargelegten Rechnung der Einnahme 
und Ausgabe, gedruckt und den Mitgliedern und Wohlthalern zugeschickt wird. 
15.
	        
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