(No. 805.) Allerhoͤchste Kablnetsorder vom 26sten Februar 1822., die bewilligte Porto-
freiheit für die Gesellschaft zur Beförderung des Christenehums unter den
Juden, betresfend.
J. habe auf das Gesuch vom 21sten d. M. der Gesellschaft zur Verbrei-
tung des Christenthums unter den Juden fuͤr die Korrespondenz derselben die
erbetene Portofreiheit bewilligt, und den Präsidenten des General-Post-Amts,
Geheimen Staatsrath Nagler, danach angewiesen.
Berlin, den 26sten Februar 1822.
« Friedrich Wilhelm.
An
den Komitẽ der Gesellschaft zur Befoͤrderung
des Christenthums unter den Juden.
Mo. 806.) Allerhoͤchste Bestaͤtigung der fuͤr die Cochtergesellschaften zur Befoͤrderung
des Christenthums unter den Juden gegebenen Bestimmungen; und die
bewilligte Portofreihelt betreffend. Vom 1 1ten April 1823.
J. will die von der Gesellschaft zur Befoͤrderung des Christenthums unter
den Juden mit der Vorstellung vom 2ten d. M. eingereichten, fuͤr die Tochter-
gesellschaften, welche sich ihr anschließen, entworfenen Bestimmungen hiemit
bestaͤtigen, und habe die erbetene Portofreiheit auch fuͤr diese Tochtergesellschaften
bewilligt, und dem gemäß den General-Postmeister Nagler angewiesen.
Berlin, den 1Iten April 1823.
Friedrich Wilhelm.
Vestimmungen
über das Verháltniß der Berlinischen Gesellschaft zur Beför-
derung des Christenthums unter den Juden zu ihren
Tochtergesellschaften.
## 1. Das Verhältniß der Hauptgesellschaft tt den Tochtergesellschaften
zur Beförderung des Christenthums unter den Juden beruht
auf gemeinsames geordnetes Zusammenwirken der ganzen Gesellschaft,
und auf Erhaltung des reinen durch die Statnten ausgesprochenen christ-
lichen Sinnes in der Gesammtthätigkeit; ferner
auf Einheit in den Unternehmungen der einzelnen Gesellschaften unter-
einander, und auf Uebereinstimmung in den Formen und Mitteln zur
Erreichung des Einen großen Zwecks, den sie sich vorgefetzt haben,
und gewährt endlich einen Ueberblick der Thatigkeit und Wirksam-
keit aller Gesellschaften.
Jabrgang 1823. X g. 2.