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C. Fär die Niederlaufitz:
I. für den ersten Stand
I) der Herren.
2) der Ritlkerschaft
II. für den zweiten Stand
III. für den dritten Stand . ..
für die Niederlausitz auf 12 Mitglieder.
Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von 68 Mitgliedern für diesen ganzen
ständischen Verband.
Die speziellere Verkheilung der Abgeordneten jedes Standes, wird eine be-
sondere Verordnung fesisetzen.
v. in. §. S. Bei der Wählbarkeit der Abgeordneten aller Stände zum Provin-
Bu#gen ir zial-Landtage werden folgende Bedingungen vorausgesetzt:
19 der Age 1.) Grundbesitz, in auf= und absteigender Linie ererbt, oder auf andere Weise
ler Stände. erworben und zehen Jahre lang nicht unterbrochen. Im Vererbungsfalle
wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammen gerechner;
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen;
3) die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres;
)0 der unbescholtene Ruf.
. 60. Von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes zu dispensiren, behal-
ten Wir Uns Allerhöchsiselbst vor. In Ansehung der übrigen Bedingungen sindet
keine Dispensation statt.
2) der Abge- §. 7. Das Recht zu dem ersten Stande für die Ritterschaft als Abgeord-
gP#cnetenkWneter. gewählt zu werden, wird durch den Besitz eines Ritterguts in der Provinz,
Pen Sele ohne Rücksicht auf die adelige Geburt des Besitzers, begründet. Wir behalten Uns
und jedoch vor, den Besitz bedeukender Familien-Fideikommit-Güter auf angemessene
Standes. Weise hierbei zu bevorrechten.
## 8. Der Besitz eines Ritterguts in einer andern Unserer Provinzen wird
auf die besiimmte Dauer von zehen Jahren angerechnet.
&. O0. Wenn Geistliche, Militair= und Civilbeamte, die durch den mit
vorstehenden Bedingungen verknüpften Besitz eines Ritterguts dem ersten Stande
angehören, als Abgeordnete desselben gewählt werden, so bedürfen sie der Beur-
laubung ihrer Vorgesetzten.
) des zwel- §. 10. Als Abgeordnete des zweiten Standes können nin siadtische Grund-
1 Stan= besitzer gewählt werden, welche entweder zeitige Magistratspersonen sind, oder ein
bürgerliches Gewerbe treiben.
Bei den letztern muß der Grundbesitz mit dem Gewerbe zusammen einen nach
der Verschiedenheit der Städte abzumessenden Werth haben, welchen die F. d. vor-
behalkene besondere Verordnung bestimmen wird.
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