Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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D. Schlie- §#. 52. Sobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das 
%% ständische Amt des Landtags-Marschalls beendigt, die landsiändischen Bera- 
thungen hören auf, und die Stände gehen auseinander, auch bleibt kein fort- 
bestehender Ausschuß zurück. Für solche Gegensiände der laufenden ständischen 
Verwaltung aber, welche Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie 
die geeigneten Personen wählen und bestellen, in sofern die Geschäfte solches fordern. 
§. 53. Oas Resultat der Landtagsverhandlungen wird durch den Druck 
bekannt gemacht. 
K. Versamm- # S#um Versammlungsorte des Landtags bestimmen Wir die Stadt 
sserStettin. 
F. Neilekoten #. öS. Oie Landtags-Abgeordneten sollen angemessene Reisekosten und 
LTTagegelder erhalten. 
Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag 
veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung (G. J.) fesisetzen. 
IX. Kommu- §. 50. Oie in jedem der einzelnen Landestheile dieses siändischen Ver- 
—l Lanbtage, handes bestehenden Kommunalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit desselben 
nicht über, wenn solches nicht durch gemeinschaftliche lebereinkunft beschlossen wird. 
Bis dahin dauern daher die bisherigen Kommunalverfassungen dieser ein- 
zelnen Landestheile in ihrer observanzmäßigen Einrichtung fort, und Wir gestat- 
ten, daß für diese Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige bei Unserm Landtags- 
Kommissarius und dessen Bewilligung, jährlich besondere Kommunal-Landtage, 
jedoch mit verhältnißmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller Stände, welchen 
das gegenwärtige Gesetz die Landstandschaft beilegt, für Altvor= und Hinrerpom- 
mern in Stettin und für Neuvorpommern und Rügen in Stralsund gehalten wer- 
den. Die Beschlüsse über Veränderungen in den Kommunal-GEinrichtungen und 
neue Kommunal-Auflagen, bedürfen Unserer Sanktion. 
Zur Festsetzung der deshalb nöthigen näheren Bestimmungen und Ord- 
nungen erwarten Wir die Vorschläge des nächsten Landtags. 
X Kreisfän= §. 7. Wats die kreisständischen Versammlungen betrifft, so sollen solche, 
—½ wo sie bis jetzt noch statt finden, bis auf weitere Anordnung ferner bestehen, und 
da, wo sie früher bestanden haben, wieder eingeführt werden. 
Von dem ersten Landtage, zu welchem dieser siändische Verband berufen 
werden wird, erwarten Wir die Vorschläge, wie die kreisständischen Versamm- 
lungen mit den Modifikationen, welche der Zutrikt aller Stände erfordert, einzu- 
richten sepn werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unsers großen Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den Isien Juli 1823. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Schuckmann. 
 
	        
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