Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 16 — 
  
(No. 820.) Allerhöchste Deklaration vom 194ten August 1823., wegen Anwendung der 
Joll-Ordnung vom 2sten Mai 1818., bei der von Gewerbetreibenden 
in den Grenzbezirken nicht nachgewiesenen Versteucrung. 
* 
Ich besti me auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 6ten d. M., daß wenn 
durch die, in Folge der gesetzlichen Vorschrift im §. 17. der Zollordnung vom 
26sten Mai 1818., ertheilten Anordnungen von Gewerbetreibenden in den Grenz= 
bezirken die erfolgte Versteuerung oder die steuerfreie Abstammung von Gegenstän- 
den nachgewiesen werden soll, dies aber in der angeordneten Art nicht geschieht, 
für diejenigen Quantita#en, bei denen letzteres der Fall ist, die allgemeinen Straf- 
bestimmungen des F. III. und der folgenden G. der Zollordnung gelten sollen. 
Wenn aber aus der Nichtbefolgung der ertheilten Vorschriften nur ein Verseben 
in der Form folge, so ist eine ertraordinaire Strafe, nach der Bestimmung im 
C. 123. der Zollordnung, in Amvendung zu bringen. Hiernach haben die Be- 
hörden in vorkommenden Fällen zu verfahren. 
Berlin, den 1o#ten August 1823. 
n Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister von Kircheisen und von Klewiz. 
  
No. 824.) Allerhöchsic Kabineksorder vom 4ten September 1823., wegen eines Präklu- 
sions-Termins zur Einreichung der Schuld-Atteste über Lieferungs-Forde- 
rungen aus der französkschen Militair-Verpflegungs-Periode, vom üsten 
März 1842. 
GS 
J autorisire Sie auf Ihren Bericht vom 23 sten v. M. zur Einreichung der noch 
unberichtigten, von den betreffenden Provinzial-Verpflegungs-Behörden ausge- 
stellten Schuld-Attesie, über Lieferungs-Forderungen aus der französischen Mi- 
litair-Verpflegungs-Periode, vom usten Märg 1812. bis zum 1sten März 1813., 
einen allgemeinen Präklusiv-Termin anzuberaumen, den Ich hiermit auf den 
Jabrgang 1827. Dd lsten 
(Ausgegeben zu erlin den 7ten Oktober 1823.)
	        
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