Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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ZIsten Dezember d. J. festsetzen will, und sollen alle bis dahin nicht angemeldete 
wenn gleich früher bekannte Ansprüche aus solchen Schuld-Attesten, als er- 
loschen betrachtet werden. 
Berlin, den Aten September 1823. 
Friedrich Withelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister von Klewiz. 
  
(No. 822.) 
Tar if, 
nach welchem das Föhrgeld für vas Uebersetzen über die Warebe von Louisenhain 
nach Staroleka erhoben werden soll. Vom 181en September 1823. 
c eine Person, und was diese als Last tragen kann . Sechs Pennige. 
Fur ein Perd, Ochse oder Kuh,edoch ohne Reiter oder Führer. Ein Silbergroschen. 
Für ein Schwen . . . . Sechs Pfennige. 
Fuͤr ein Kalb, Hammel, Schaaf, Lamm oder Ferkel...... Drei Pfennige. 
Bei großem Wasser, Eisgang oder Sturm wird der doppelte Satz bezahlt; 
bei ganz großem Wasser oder sehr starkem Eisgang, wo Gefahr vorhanden ist, 
finden die vorstehenden Saͤtze keine Anwendung. 
Verlangt eine Person mit ihrem Pferde, Rindvieh oder Wagen uͤbergesetzt 
zu werden, so muß dies sogleich geschehen, alsdann wird aber der doppelte 
Satz bezahlt. 
Sobald zwei Personen oder zwei Pferde zur Faͤhre kommen, muß gleich 
übergefahren werden, und ist der Fährmann für jeden muthwilligen Aufenthalt, 
oder für jede Uebertretung vorsiehender Bestimmung, verantworllch. 
Ausnahmen: 
1) Für den durch Menschen, PMerde oder Ochsen gezogenen Wagen wird nicht 
besonders bezahlt. 
2) Die auf Kommando geschickten Offiziere und Gemeinen, auch Ordonnanzen, 
so wie die zur Uebung gehenden Landwehrmänner werden frei übergefahren. 
3) Feuerlbschfuhren und dazu gehörige Leute werden frei übergesetzt. 
4) Bei. Strafe von Einem Thaler sür jeden zu viel erhobenen Groschen, 
dürfen die vorliehenden Bedingungen nicht übertreten werden. 
Gegeben Berlin, den 181en September 1823. 
# S) Friedrich Wilhelm. 
von Buͤlow. 
  
(No. 823.)
	        
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