Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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und Kaufleute in Hinsicht auf die Stempelpflichtigkeit wie Schuldscheine betrach- 
tet und nach den Bestimmungen des Stempeltarifs unter diesem Artikel behan- 
delt werden sollen. 
Berlin, den 26sten September 1823. 
Der Finanzminister. 
v. Klewiz. 
  
(o. 825.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 27 sten September 1823., wegen Anstellung 
zweier Departements-Aktoren und resp. eines Präklusions -Termins rück- 
sichtlich der Kriegesschulden-Forderungen aus der Zeit des Herzogthums 
Warschau an die Departements Posen und Bromberg. 
A. Ihren Bericht vom aten d. M. genehmige Ich, daß die beiden vorma- 
ligen Präsidenten der Departememalräthe von Radonsky und von Dzia- 
towsky als Aktoren, der erstere für das Posensche, der zweite für das Brom- 
bergsche Departement bestätigt werden, indem Ich denselben die Befugniß 
beilege, sich, jeder für sein Departement und Namens desselben, mit voller 
Rechtsgültigkeit über diejenigen Forderungen zu erklären, welche aus der Zeit. 
des Herzogkhums Warschau auf die mit den Departemental-Behörden abge- 
schlossenen Kontrakte oder auf Leistungen begründet werden, welche von den 
Departemental-Behörden entweder unter ausdrücklicher Zusicherung der Ver- 
gütung, oder doch unter beslimmter gesetzlicher Verpflichtung dazu gefordert 
worden sind. Uebrr alle andere in Hinsicht ihres Rechtstickels zweifelhaften 
Forderungen, muß die Entschließung bis nach Organisation der Provinzial- 
Stände, vorbehalten bleiben. 
Damit aber die erstgedachten Forderungen aus Kontrakten und Requi- 
itionen bald mit Sicherheit übersehen werden mögen, besti me Ich, daß 
alle bis jetzt noch nicht von den Regierungen als völlig liquid ausdrücklich 
anerkannten Ansprüche dieser Art, ohne Unterschied, ob sie bereits bei irgend 
einer Behörde angemeldet worden sind oder nicht, bis zum Isten Jannar 1824. 
bei der betreffenden Departemems-Regierung angemeldet werden, alle nicht 
angemeldeten aber, ohne Ausnahme, nach Ablauf des festgesetzten Termins 
erloschen sepn sollen. 
Die Anmeldung kann zwar vorerst auch ohne Beldge erfolgen. Die 
Regierungen haben aber demnächst die Interessenten zur Beibringung dersel- 
ben aufzufordern und die Sachen in Gemaͤßheit der Rabinetsorder vom 27sten 
Oktober 1820. zu instruiren und zur Entscheidung zu bringen. 
Berlin, den 27sten September 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsministier von Schuckmann. 
 
	        
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