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Gesetz-Sammlunsg
fuͤr die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— No. 17. —
(No. 826.) Allerhoͤchste Deklaration des Edikts vom 27 sten Oltober 1810., wegen Zu-
rückzahlung der Forderungen an den Staat, welche nicht als Anleihe zu
betrachten sind. D. d. den 9ten August 1823.
V
Ich nehme keinen Anstand, auf den Bericht des Staatsminisierii vom vten Juni
d. J., über die Bezahlung der in dem Finanz-Edikt vom 27 sten Oktober 1810.
No. 4. Litt. a. bemerkten Forderungen an den Staat, zu erklären: daß es bei
Vollziehung dieser Verordnung nicht Meine Absicht war, die Forderungen solcher
Art günstiger behandeln zu lassen, als diejenigen, welche aus einem den Staats-
Kassen gemachten baaren Darlehn entsprungen sind. Ich finde dem Sinne des
Gesetzes das bisher statt gehabte Verfahren, wonach dergleichen Forderungen in
solchen Mitteln, wie sie der Zustand der Kassen darbot, und in der Regel in
Staatsschuldscheinen nach deren Nominalwerth, getilgt wurden, ganz angemes-
sen, und ertheile demselben auch für die fernere Verwaltung Meine Genehmi-
gung, will jedoch gestatten, daß bei Berichtigung der schon vor dem Isten Ja-
nuar 1820. angemeldeten, und noch nicht berichtigten Forderungen dieser Art,
die Zinsen der auszureichenden Staatsschuldscheine, vom Isten Januar 1820. mit
vergütigt werden.
Berlin, den oten August 1823.
Friedrich Wilhelm,
An
das Staatsministerium.
Jabrgang 1823. Ee (No. 827.)
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Nobember 1823.)