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(No. 828.) Allerhöchste Kabinctsorder vom öten Oktober 1823., daß auch die pensionirten
oder auf Wartegeld stehenden Offiziere bei Schuldklagen vom Personal-
Arrest nicht befreit bleiben sollen.
A.-# die, zu Meiner Kenntnitg gekommenen Zweifel, über die Anwendung der
Kabinetsorder vom 20sten März d. J., wegen des, im Wege der Erekution
stattfindenden Personal-Arrests pensionirter oder auf Wartegeld stehender Zivil-
Beamten, auf pensionirke und auf Wartegeld stehende Offiziere, gebe Ich Ihnen
zur weitern Veranlassung zu erkennen, daß, da die bisherige Befreiung pensio-
nirter oder Wartegeld beziehender Offiziere vom Personal-Arrest, nicht auf einem
ausdrücklichen Gesetze, sondern blos auf einer Analogie der früheren, für Zivil-
Pensionaire und Wartegelds = Empfänger gültigen Ausnahme beruhet, die analoge
Anwendung dieses, durch die Kabinetsorder vom 20sten März d. J. aufgehobenen
Ausnahmegesetzes, künftig wegfallen, und die allgemeine gesetzliche Vorschrift
wieder eintreten, mithin also auch die Bestimmung der Kabinetsorder vom
20sten März d. J. auf pensionirte und auf Warregeld siehende Offiziere Anwen-
dung finden muß.
Berlin, den öten Oktober 1823.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister von Kircheisen und von Hake.
(No. 829)