die Spur begangener Unterschleife in die gegenseitigen, innerhalb der Zoll-Linie
an den aͤußern Grenzen des Preußischen Staats, gelegenen Gebiete verfolgen,
und, mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten, sich des Thatbestandes versichern.
Wenn auch zu dessem= Festsiellung oder zur Sicherung der Gefälle und
Strafen, Wisirationen, Beschlagnahme und Vorkehrungen von den Zoll= oder
Imposibeamten des einem oder des andern kontrahmenden Theils, bei den Landes-
oder Ortsbehörden in Antrag gebracht werden, sollen diese, nachdem sie sich von
dor Zulässigkeit, den Umsianden nach, überzeugt haben, solche alsbald willig
und zweckmäßig veranstalten. Seine Konigliche Hoheit wollen auch in Ihrem
Lande verordnen und darauf halten lassen:
I) daß alle Einwohner der Aemter Allstedt und Oldisleben, oder andere
sich in denselben aufhaltenden Personen, welche Waaren, unterschleiflich
über die äußere Preußische Grenze eingeführt haben, oder welche somt
Handlungen begehen, welche gegen das Preußische Steuergesetz und Ord-
nung vom 26sten Mai 1818. und die darauf sich beziehenden gesetzlichen
Deklarationen laufen, welche durch die Gesetzsammlung entweder schon
bekannt gemacht worden sind, oder durch selbe noch in Zukunft werden
bekannt gemacht werden, nach der Strenge dieser Gesetze, deren Kennt-
niß bei ihnen vorausgesetzt wird, auch von den Weimarschen Gerichten,
wenn von diesen die Untersuchung und Ueberführung erfolgt, bestraft wer-
den sollen;
2) daß diejenigen, welche innerhalb der Grenzen der beiden mehr erwähnten
Aemter Handlungen begehen, durch welche eine Kontrebande mit Salz
und Spielkarten, oder eine Oefrande mit andern Waaren, welche einer
anch von Preußischen Unterthanen innerhalb der Grenzen des Preußischen
Staaks zu erhebenden Verbrauchsteuer unterworfen sind, geschieht oder
befördert wird, mindesiens um den doppelten Betrag des dadurch gesuch-
ten Vortheils, insofern aber die Großherzoglichen Gesetze die Defrauda=
tion des Imposics mit härteren Strafen abnden, nach solchen bestraft
werden. Es soll jsener Vortheil mindestens dem Betrage der Abgabe
gleich geachtet werden, womit die Waare un Preußischen belege ist. Bei
dem Salze wird als Abgabe der Preis angesehen werden, zu welchem in
den Niederlagen oder Factoreien der nächsten Königlichen Saline, das
Salz zum inländischen Gebrauch an Preußische Unterthanen verkauft wird.
Dagegen sichern Seine Majesiät der König Seiner Koniglichen Hoheit
dem Großberzoge für die beiden mehrgedachten Aemter volle Erwiederung der
in gegenwartigem Artibel sul! 1. und 2. gemachten Zugestehungen in ähnlichen
Fällen, B. bei Defrandation des Weimarschen Impostes, zu.
Artikel 2.
Seine Majestärt der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Sachsen-Weimar versichern Ihren Unterthanen gegenseitig
den