Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

den völlig freien und umgesiörten Verkehr zwischen den innerhalb der Zoll-Linic 
an den Außern Grenzen des Preußischen Staats belegenen Königlich-Preußi- 
schen und Greßherzoglich -Sächufchen Landen dergestalr, daß die von den bei- 
burseitigen Unterkhanen innerhalb des gedachten Besirks zu verführenden Waa- 
ren und Erzeugnisse aller Arr, überall den eigenen mländischen vo#lig gleich be- 
handelt werden sollen. 
Mithin werden auch solche inländische Erzeugnisse, welche in den König- 
lich-Preußischen Landen oder den Großherzoglichen Acemtern Allsicht und Ol- 
disleben mit besondern Verbrauchsicuern zur Zeit belegt sind, oder künftig belegt 
werden mochten, vom Einen dieser beiden Gebiete in das andere in sofern 
von jeder Abgabe und sonstigen Hinderniß frei übertreten, als in beiden Ländern 
dem Landesherrn gleiche Abgaben daron entrichter werden. 
Arrikel 3. 
Do jedoch ein völlig freier Verkehr zwischen den Preugischen und Sachsen- 
Weimarschen Landen, wie er im vorstehenden Artikel beabsichtigt wird, nur 
dann moglich ist, wenn eine völlige Gleichheit der indirekten Abgaben-Verfassung, 
auch in Beziehung auf alle inländischen Erzeugnisse statt #mder; so wollen Seine 
Konzgliche Hoheit der Großherzog zu Sachsen-Weimar und Eisenach den Zins 
der Branntweinbrenner oder die Auflage auf den Branntwein, welcher in den 
Acmtern Allstedt und Oldisleben erzeugt wird## vier Wochen nach erfolgter Aus- 
wechselung der Ratistkarionen gegenwartigen Vertrags dergestalt erhöhen, daß 
solche der Preußischen Abgabe vom inländischen Branntwein völlig gleich kömmr, 
und die schon besiehenden Kontrollen jederzeit im vollen Maaße wirksam erhalten, 
damit die Preußische Regierung nicht in die Nothwendigkeit versetzt werde: einen 
Grenzschutz gegen die eben erwaͤhnten Aemter wieder anordnen zu muͤsen. 
Bis dahin, daß die beabsichtigte Gleichheit der Abgaben erreicht seyn 
wird, kann von solchen Erzeugnissen, die in beiden Gebieten nicht einer völlig 
gleichen Abgabe unterworfen sind, sen es in Folge der etwanigen Verschiedenheit der 
gesetzlichen Bestimmungen oder der mangelhaften Erhebung und Kontrolle in dem 
Gebiete welches den hoͤheren Steuersatz hat, das Fehlende nach erhoben werden. 
In Rücksicht auf das obige Versprechen Seiner Koͤniglichen Hoheit und 
in Erwägung, daß Wein= und Tabacksbau in den Großherzoglichen Aemtern 
Allsiedt und Oldisleben nicht getrieben wird, das Bier aber daselbsi mit einer sol- 
chen Abgabe belegt ist, daß das Verführen desselben in das Preußlsche Gebict zur 
Zeit keiner besondern Beachwung bedarf, wollen Seine Majestär der Kenig von 
Preußen, die Kosien der Erhebung der Gefälle an den dußern Granzen des Ju-= 
Pischen Staates, allein tragen, und Seiner söniglichen Hoheir keine Berwallunge- 
kosien in Abzug bringen lassen. 
" Artikel 1. 
Seine Königliche Hoheir der Großherzog behalten Sich jedoch vor, für den 
in den Aemtern Allsicdt und Oldisleben erzeugken Bralnwein, wilcher nach dem 
f 2 nicht
	        
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