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Ablaufe dieses Verkrages keine Aufkuͤndigung von der einen oder der andern Seite,
so ist er stillschweigend als auf noch zw Jabre weiter verlaͤngert anzusehen.
Artike 0. «
Gegenwaͤrtiger Vertrag soll unverzuͤglich zur landesherrlichen Ratifikation
vorgelegt, und nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden sofort zur Voll-
ziehung gebracht werden.
Zu Urkund dessen ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten mit ih-
ren Wappen besiegelt und unterschrieben worden. Berlin, den 27#ten Juni 1823.
(I. S.) Heinr. Ulrich Wilh. v. Bülow. (L. S.) Jacob Ignaz v. Cruickshank.
Deieser Vertrag ist am 15ten August d. J. von Seiner Majestät dem Könige
ratifizirt und die Natifikations-Urkunden sind demnächst am 20sten September zu
Berlin ausgewechselt worden. Berlin, den 20sten November 1823.
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Bernstorff.
(No. 831.) Allerhochste Kabinctsorder vom #sten Oktober 1823., wegen Anwendung des
Rayon-Gesetzes vom 24-Ken August 181.0., auf sämmtliche neu erworbene
und neu anzulegende Fesiungen.
A, Ihren Bericht vom 2gsten August d. J. will Ich hiermit festsetzen, daß
die Bestimmungen des Rayon-Gesetzes vom 24sten August 1814. und der
Deklarationen desselben, auch auf saͤmmtliche, seitdem neuerworbene und neu-
angelegte, so wie auf alle noch ctwa neuanzulegende Festungen der. Moyarchie
Anwendung finden, und insbesondere bei den Festungen am Rhein, die stren-
gern französischen Rayon-Gesetze nicht mehr Platz greifen sollen.
Berlin, den 1sten Oktober 1823. ç · «
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatominister von Kircheisen, von Schuckmann und von Hake.
o. 832.) Allerhöchste Kabinetserder vom 12ten Nevember 182.3., wegen eines Präklusio=
Termins zur Anmeldung der an den Staat habenden Forderungen aus
Wesiphälischen Reichs-Obligationen, Bordereaur, Kassen-Quittungen
#r und zinslosen Kassen-Scheinen.,
In Gemäßheit Meiner Order vom 2sten Junius 1813., sind diejenigen West-
phälischen Rceichs= Obligationen, Bordereanr, Kassen: Quitlungen und zinslosen
Scheine, welche aus der alten Landeöschuld — vormals Prenßischer, und. nach
Auflösung des Königreichs Westphalenm mit Mcinen Staaten wirder wereinter
Ländertheile — entstanden sind, einer Betifkation unterworfen werden, und Ich
habe festgesetzt:
a) mittelst Order vom Il##ten April18102 —
daß die zur Verifükation nicht ringehenden präkludirt;
b) mittelst Order vom I7ten Dezember 1521. aber,
daß die verifizirten in Staatsschuldscheine zngeschrieben werden sollen-
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