Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

½8 — 
Um diesen Titel der Staatsschuld zum Abschluß zu bringen, bestimme Ich, 
auf don Antrag der Hauptverwalcung der Staatsschulden: 
J. 
Daß zur Uinschreibung der erwähnten durch die Verifikation dazu geeigne- 
ten Papiere dieser Art, in Staatsschuldscheine ein Präklustptermin anzufetzen ist, 
und will es nachgeben, datz bis zum Einrrikt desselben die bisher nicht verifigirten 
noch nachträglich zur Verifikalion und demnächst zur Umschreibung verstattet werden. 
IH 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat daher das Publikum aufzu- 
fordern, bei derselben alle noch gegenwärtig zirkulirenden Westphälischen Reichs- 
Obligationen, Berderegur, Kassenquittungen und zinslosen Scheine, welche aus 
der alten Landesschuld, vormals Preußischer, nach Auflösung des Königreichs 
Westphalen mit Meinen Stnaten wieder vereinter Ländertheile, entstanden sind, 
gleichviel, ob sie schon veriffzirt sind oder nichr; innerhalb drei Monaten einzu- 
reichen, unter der Verwarnung, daß mit Einrritr eines danach anzusetzenden Ter- 
mines, alle Ansprüche aus den bei derselben nicht eingereichten Papieren dieser 
Art erloͤschen. 
EII. 
Diejenigen, welche aus solchen Papieren einen Anspruch abteiten, die Do- 
kumente jedoch nicht einreichen können, weil sie in irgend einer Art abhänden ge- 
kommen sind, müssen ihre Forderung dennoch, unter Beifügung aller sonstigen 
darüber sprechenden Papiere, und unker genauer Bezeichnung des fehlenden Do- 
kumems, vor Eintrikt des Präklusiotermins der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden schriftlich anzeigen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie den Anspruch 
früher schon irgendwo angemeldet haben oder nicht; die.- Aufforderung soll unter 
der Verwarnung geschehen, daß mit Eintritt des Präklusivtermins alle Ansprüche 
aus den bis dahin nicht angemeldeten Papieren, so wie auds den Bescheinigungen, 
erlöschen, welche darüber oder über die frühern Anmeldungen ertheilt worden sind. 
IV. 
Der Hauptvenvaltung der Staatsschulden uͤbertrage Ich zur Abkuͤrzung 
des Gesthaͤftsganges die noch ruͤckstaͤndige Verifikation der, zur Umschreibung in 
Staatsschuldscheine geeigneten Westphaͤlischen Papiore, welche mit dem Verifika= 
tionsattest noch nicht versehen sind. In Ansehung derjenigen Papiere, welche 
durch die dazu angeordnet gewesenen Kommissionen bereits verifizirt sind, bedarf 
es der Veriflkation durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden nicht weiter. 
Berlin, den 12ten November 1823. 
Feiedrich Wilheilm. 
An die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
  
(No. 833.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom asten November 1823. wegen Zensur aller 
D militairischen Druckschriften. 
a bisher noch keine eigentliche Zensur der militairischen Schriften Statt 
efunden hat; so finde Ich Mich bewogen, um die in. der neuern Zeit vorge 
ommenen Mißbraͤuche abzustellen, hiordurch zu bestimmen: 2 
I) Daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.