1) Daß künftig nicht allein alle militairischen Werke und militaitischen Jour-
nale, sondern auch alle, in andern Schriften vorkommenden, auf die mi-
litairischen Verhaͤltnisse Bezug habenden Stellen, einer besondern Zensur
unterworfen werden, die Ich dem Generalstaabe, unter der oberen Leitung
des Chefs desselben, Generallieutenants von Müffling, uͤbertrage.
2) Zu dem Ende trikt zu der, in jeder Provinz befindlichen, unter der spe-
iellen Leitung des Oberpräsidenten stehenden Zensurbehörde ein General-
taabsoffizier, den zu ernennen und mit einer im Einverstandniß mit dem
Kriegsminister entworfenen Instruktion zu versehen, Ich dem Generallieu-
tenant von Müffling überlassen habe.
3) Diesem General-Staabsoffjzier soll der Oberpräsident alle Schriften vor-
gedachten Inhalts, sie mögen im In= oder Auslande gedruckt werden sollen,
zur Zenfur vorlegen lassen, bevor sie das Imprimatur erhalten, und dazu
alle Zensoren, Verleger und Drucker seiner Provinz, bei Vermeidung der
im Zensu#x-Edikt verordneten Strafen, anweisen. 6
4) Wenn dem General-Staabsoffizier bei der Zensur eines militairischen Werks
Zweifel aufstoßen, die er durch die ihm ertheilte Instruktion nicht beseitigen
kann; so hat er sich deshalb an den Generallieutenant von Müffling zu
wenden und gleichzeitig dem Ober-Präsidenten von der eingetretenen Verzé-
gerung Nachricht zu geben.
5) Sollte der Fall eintreten, daß der Ober-Präsident über die Zensur des Ge-
neral= Skaabs-Offisiers Kla e zu führen hätte, so hat sich derselbe zu deren
Beseitigung ebenfalls zunächst an den Generallieutenant von Müffling zu
wenden, der in Bezug auf die Zensur der Schriften militairischen Inhalts in
die Stelle des Ober= Kasu.-Kcllegiuns treten soll.
0) Die höchste Behörde in allen Zensur-Angelegenheiten militairischer Schriften
ist nach Analogie des Gesetzes vom 18ten Oktober 1810. das Kriegs-Mini-
sterium, dem der Generallieutenant von Müffling daher alle streitige
Angelegenheiten, welche derselbe nicht auf eigene Verantwortlichkeit besei-
tigen zu können glaubt, vortragen wird.
7) Wegen der Zensur der in den militairischen Schriften vorkommenden Gegen-
stände anderer Art, finden die Bestimmungen jenes Gesetzes ihre Anwendung.
8) Die Zensur des Milikair-Wochenblatts bleibt aber von den Bestimmungen
sub 2. bis S. ausgeschlossen, und will Ich dieselbe einer aus drei Staabs-
offizieren des großen Generalstaabes bestehenden Kommission, unter der oberen
Leitung des Ernerallieutenans von Müffling, übertragen. Ich erkheile
dem Staatsministerium den Auftrag, diese Bestimmungen durch die sêß
sammlung zur allgemeinen Kenntniß bringen zu lassen, und die Oberprasi=
denten hiernach zu instruiren; dem Generallieutenant von Müffling habe
Ich bereits das Nöthige eröffnet. Berlin, den 2 ästen November 1823.
Friedrich Wilhelm.
An.
das Staarsministeri