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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
— No. 19. —
(No. 834.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durch-
laucht dem ältestreglerenden Herzoge zu Anhalt-Bernburg, wegen der Verbrauchssteuern,
welche an der äußern Grenze des Königlich-Preußischen Gebiets von dem Verkehre des
darin eingeschlossenen souverainen Herzoglichen Amtes Mühllingen erhoben werden.
O# Vom 10ten Oktober und ratifizirt am 2ten November 1823.
Wa die Gefälle, welche dem Königlich-Preußischen Gesetze vom 26sten Mai 1818.
gemäh, auf den dußern Grenzen des Staates erhoben werden, auch mehrere in
emselben eingeschlossene souveraine Besitzungen deutscher Bundesstaaten creffen,
Seine Majestät der König von Preußen aber geneigt sind, dasjenige Einkommen,
welches Ihren Kassen in H# e dieses besondern Verhältnisses zufließt, den landes-
herrlichen Kassen gedachter taaten für den Fall überweisen zu lassen, daß eine
Emeinschastliche illige Uebereinkunft deshalb getroffen werden könnte; so haben
eine ältestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg Sich zu einer
solchen Uebereinkunft in Rücksicht Ihres von den Koöniglich-Preußischen Staaten
eingeschlossenen souverainen Amtes Mühlingen, unbeschadet Ihrer landesherrlichen
Hoheitsrechte, bereit erklärt, und es ist hierauf zwischen den Bevollmächtigten bei-
der Theile, nämlich von Seiten Sr. Majestät des Königs von BPeußen, durch Aller-
böchst Ihren Geheimen Legationsrath von Bülow und von Seiten Sr. Durchl.
des ältestregierenden Herzogs zu Anhalt-Bernburg durch Höchst Ihren Geheimen
Rath und Regierungs-Prásidenten von Salmuth, nachstehender Vertrag verab-
redet und, unter Vorbehalt der Genehmigung, abgeschlossen worden.
uster Art. Der Betrag des aus den Königlich-Preußischen Kassen nach
gegenwärtigem Vertrage an Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg
zu überweisenden Einkommens soll von drei zu drei Jahren in gemeinsamer Ueber-
einkunft festgesetzt werden. Zur Grundlage dieser Uebereinkunft soll der jedesma-
lige letztdreijährige Ertrag des Einkommens an Verbrauchsteuer bei den König-
lichen Zoll= und Steuerämtern in den sieben östlichen Provinzen des Preußischen
Staats derestal. dienen, daß der Antheil Seiner Herzoglichen Durchlaucht daran
nach dem Werhültnisse der Bevolkerung der gedachten sieben Preußischen T
zuder Beoblkerung des eingeschlossenen souverainen Amtes Mühlingen berechnet wird.
Es wird dabei, um die Schwierigkeit der Sonderung der Hollgefälle von
der Verbrauchsteuer zu beseitigen, welche letztere nach der dermaligen Erhebungs-
rolle unter den Eingangs-Abgaben mitbegriffen ist, angenommen, daß die Ver-
brauchsteuer fünf Achtel des Einkommens an Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben zusammengenommen betrage.
2ter Art. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen im ersten Arrikel ist die
Summe, welche Seine Herzogliche Durchlaucht bis zum 31sten Dezember 1824.
erheben lassen werden, auf
Sechs Hundert Vier und Zwanzig Thaler Preußisch Courant
Jabrgang 1823. Gg
(Ausgegeben zu Verlin den 23slen Oczember 1823.)
jahr-