Full text : Der Reichstag zu Nürnberg 1524.

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det  werden.  —  Das  Gutachten  über  die  beharrliche  Hilfe
ist  ausführlicher.  Es  beginnt  mit  der  augenscheinlich
richtigen  Bemerkung,  dass  man  die  eilende  Hilfe  gar
nicht  nöthig  hätte,  wenn  die  Stände  nur  die  beharrliche
beschliessen  wollten,  denn  käme  der  Türke  diesen  Som
mer,  so  müsste  man  doch  eine  Anleihe  bei  den  Städten
machen.  Darauf  folgen  zwei  Vorschläge  einer  allgemeinen
  Besteuerung,  von  welcher  niemand,  auch  Adel
und  Geistlichkeit,  ja  nicht  einmal  die  Reichsstände.  ausgenommen
  sein  sollte.  Entweder  sollen  von  jedem  Gulden
  Capital  ein  Heller  —  von  dem  im  Handel  angelegten
  ein  Pfennig  —  erhoben  werden,  oder  es  sollen  je
100  Gulden  Zinsen  2  Gulden  Steuern  zahlen.  Höhere
Besteuerungssätze  sollen  bei  Juden,  noch  höhere  bei  den
Reservationen  und  Pensionen,  „wie  sie  gewöhnlich  den
Geistlichen  unverdient  zufielen“  gelten.  Bei  den  Kaufleuten
  und  Gastwirthen  soll  ein  Unterschied  gemacht
werden  zwischen  ihren  werbenden  und  ihren  liegenden
Gütern.  Die  Einnahme  soll  in  der  Weise  vor  sich  gehen,
  dass  jeder  sich  selbst  einschätzt,  damit  er  sein  Vermögen
  nicht  zu  offenbaren  brauche.  Sie  soll  von  den
Landesherren  geregelt  und  beaufsichtigt  werden.  Ist
von  der  Steuer  niemand  eximiert,  so  soll  die  Gewährung
  derselben  auch  keine  Freiheiten  und  Gerechtsame
aufheben;  diese  werde  der  Statthalter  und  Orator  jedem
gern  verbriefen.  Die  Verwendung  des  Geldes  soll  öffentlich
  bekannt  gemacht  werden.  Ueber  die  Aeusserlichkeiten
  und  die  Organisation  der  Türkenbekämpfung  soll
erst  verhandelt  werden,  nachdem  über  das  Vorgeschlagene
  Beschluss  gefasst  worden  ist.

Keines  von  den  beiden  Gutachten  wurde  von  den
Ständen  angenommen.  Als  sie  am  13.  April  über  dieseiben
  verhandelten,  !)  lehnten  sie  die  Gewährung  des
ganzen  Romzugs  für  die  eilende  Hilfe  ab  und  blieben

)  Fr.  RTA.  39.  fol.  385—387.