Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

dvem eigenshuͤmlichen Fabrikationsfuße des Orts, als des Schauxeichnens desselben 
nicht wuͤrdig erachtet wird; sie muͤssen aber hierbei nur das Wesentliche im Auge 
behalten, und kleinliche Bestimmungen, wodurch nur zu unnuͤtzen Streitigkeiten 
Anlaß gegeben werden wuͤrde, vermeiden. 
§. Sq. Wemn bei den zur Schau kommenden Waaren nur gewöhnliche Feh- 
ler der Unwissenheit oder Unachtsamkeit, bei welchen aber das Stück dennoch nicht 
anerkannt werden kann, bemerkt werden, kein wirklicher Betrug G. 50.), so soll 
auch der Regel nach keine weitere Strafe statt finden, als die Nichtanerkennung, 
durch Versagung der Beglaubigung. 
§. 55. Das Schaugeld muß aber nichts desto weniger entrichtet werden. 
§. 0. Außerdem soll aber den Schauämtern freistehen, von solchen Mit- 
gliedern des Vereins, deren Fabrikate dreimal verworfen worden, für jeden Fall 
der Wiederholung das doppelte Schaugeld als Strafe einziehen zu lassen. 
§. 57. Auf den Grund dieser allgemeinen Vorschriften sollen die Woll- 
waaren-Schau-Vereine jedes Orts ein besonderes Statut errichten. 
K. 53. Dasselbe soll die näheren Bestimmungen, welche das Schauwesen 
des Orts, nach dessen besonderen Fabrikations= und Handels-Verhältnissen erfor- 
dert, mit möglich kürzester und deutlichster Fassung enthalten; namentlich: welche 
Waarengaktungen zur Schau geeignet sind, welche Fehler die Versagung des 
Schauzeichens zur Folge haben; ob die Fabrikate, z. B. das Tuch, mehrmals 
oder nur einmal geschauet werden sollen, und wie im ersten Fall jede Schau nach- 
zuweisen ist; ob auger der C. ö7.) vorgeschriebenen Bezeichnung des Schaubleis, 
noch etwa besondere Ziffern zur Angabe der mehrfachen Schau (I. II. III.) aufzu- 
pragen sind; aus wie vielen Mitgliedern das Schauamt bestehen, wie oft dasselbe 
sich versammeln, wie groß die Zahl der Schau= und Stempelmeister seyn, wie viel 
ihre Remuneration, wo dies der Fall ist, betragen, zu welchen Stunden die Schau 
und Stempelung vorgenommen, wie hoch das Schaugeld bestimmr, wie es, ob 
nämlich bei der Schau, oder zugleich mit dem Walkgelde, oder auf welche son- 
stige Weise gehoben, zu welchen Zwecken es verwandt, wie das Schau-Register 
und das Rechnungswesen eingerichtet, wie bei der Stimmen-Sammlung verfah- 
ren werden soll u. s. f., überhaupt alles und jedes, was nach jedes Orts-Bedürf- 
niß die zweckgemäße Anordnung und Führung seiner Wollwaaren-Schauanstalt, 
angeht. 
Es versteht sich hierbei von selbst, daß auch alte örtliche Einrichtungen bei- 
behalten werden können, in sofern sie für zweckmäßig erkannt werden, und mit 
den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind. 
&# 50. Der Entwurf des Statuts jedes Orts soll von dem Magistrat ge, 
prüft, und mit dessen Gutachten an die Regierung zur Bestätigung gesandt werden. 
§. 600.
	        
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