fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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höchstens fünf von ihnen einem Pfleger oder einer Pflegerin zugetheilt werden, sowie 
bevorzugte Kost. 
Soweit sie behufs dieser besonderen Wartung und Verpflegung der räumlichen Ab— 
sonderung von den übrigen Zöglingen bedürfen, werden ihnen Wohn- und Schlafräume 
getrennt von denen der übrigen Zöglinge gewährt. 
Kleidung und Leibwäsche erhalten die Zöglinge der Pensionsabtheilung nicht von 
der Anstalt. 
3. Verpflegbeiträge. 
Die Höhe derselben beträgt zur Zeit für Sachsen 450 ¼4 jährlich, für Nichtsachsen 
900 %¼ jährlich. 
Ermäßigung dieser Verpflegbeiträge findet nicht statt. 
4. Zerechunngsgeld. 
Für die Zöglinge der Pensionsabtheilung muß Berechnungsgeld eingezahlt werden. 
Von dem Berechnungsgelde wird unter Anderem bestritten: 
neue Kleidung und Leibwäsche, 
die Instandhaltung der alten dergleichen, 
ein bestimmter regelmäßiger Beitrag zur allgemeinen Verpflegtenkasse, aus wel- 
cher gemeinsame Annehmlichkeiten bezahlt werden. 
Geringfügige Ausbesserungen an der Kleidung und Leibwäsche dürfen auch für Zög- 
linge der Pensionsabtheilung auf Anstaltskosten, also ohne besondere Vergütung aus dem 
Berechnungsgelde, bewirkt werden. 
Das Berechnungsgeld für Zöglinge der Pensionsabtheilung beträgt bis auf Weiteres 
mindestens 120 ¼ jährlich, auf welchem Betrage es fortlaufend zu erhalten ist, auch 
wenn die Angehörigen neue Kleidung und Leibwäsche selbst beschaffen sollten. 
Für dasselbe gelten die Bestimmungen in § 67 ebenfalls. 
5. Versetzung zu den Erwachsenen. 
Ist ein Zögling der Pensionsabtheilung als Kind nicht mehr anzusehen, worüber 
der Anstaltsvorstand nach Gehör der Abtheilungsvorstände und des Lehrers entscheidet, 
so ist er, je nach Antrag von zuständiger Seite, in die ll. oder I. Verpflegklasse der 
erwachsenen Verpflegten zu versetzen. 
88. 
Verkehr der Anstalt und der Verpflegten mit deren Angehörigen. 
1. Auskunftsertheilung über Verpflegte. 
a) Bei etwaiger schwerer Erkrankung eines Aufgenommenen oder sonst bei dringlichem 
Anlasse werden die Angehörigen alsbald benachrichtigt. 
2c. 2c.
	        
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