Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

K. II. Wird das Armenrecht in einer höhern Instanz erst nachgesucht, 
so ist dasselbe Verfahren, wie bei den Landgerichten, zu beobachten, und die 
gegenwärtige Verordnung in ihren übrigen Bestimmungen anwendbar. 
##. 12. Ist Jemand in der ersten Instanz zum Armenrechte zugelassen 
worden, so kann er, auf den Grund des darüber ertheilten Beschlusses, auch in 
einer fernern Instanz dazu angenommen werden. 
§. 13. In allen Armensachen muß das öffentliche Ministerim 
jedem Erkenntnisse des Gerichts gehört werden. 
#. 14. Gelangt der Arme durch einen gläcklichen Ausgang des Pro- 
zesses oder auf andere Weise zu einem hinreichenden Vermögen, so ist derselbe 
zur nachträglichen Zahlung der Kosten verbunden. Ob das so erlangte Verme- 
Zen hinreichend sey, hat das Gericht, wenn darüber Zweifel entstehen sollte, nach 
billigem Ermessen zu entscheiden. Das öffentliche Ministerium und die Rentmeister 
haben besonders darauf zu wachen, daß diese nachträgliche Zahlung erfolge. 
S IS. Verlangt Jemand bei einem Friedensgerichte zum Armenrechte 
zugelassen zu werden, so hat er sich mit den erforderlichen Zeugnissen (§. 2.) 
an den betreffenden Friedensrichter zu wenden, welcher sodann ohne Weiteres. 
über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Gesuchs erkennt. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Friedensrichter in der Sache 
selbst mit oder ohne Appellation zu urtheilen hat. 
Auch kann der Friedensrichter im Falle des F. 8. auf eine Gefängniß- 
strafe erkennen. 
§. 16. Gegenwärtige Verordnung sindet auch auf die Bewohner an- 
derer Staaten Anwendung, in sofern die hiesigen Unterthanen dort zum Armen- 
recht zugelassen werden. Hierüber sowohl als über seine Armuth hat der Ausländer 
gehörige Bescheinigungen beizubringen. 
K. 17. Die in den Provinzen Cleve, Jülich, Berg und Niederrhein bis- 
her bestandenen Verordnungen über das Armenrecht sind hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich ist diese Werordnung von Uns Höchsteigenhändig vollzogen, und 
mit Unserm Königlichen Insiegel bedruckt worden. 
Gegeben Berlin, den Löten Februar 1 823. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Kircheisen. 
  
(No.781.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21ten Februar 182 3., bekreffend die Unzulässigkeit 
eines Regresses wegen Kriegsleistungen, wofür bereits Lieferungsscheine ertheilt 
G worden. 
Ich bin mie dem Bericht des Staatsministerik vom 2ten d. M. dahin einver- 
standen, daß rücksichtlich derjenigen, welchen aus Kriegsleistungen solche Forde- 
rungen
	        
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