(No. 784.) Allerhöchste Verordnung wegen Aufhebung der militalrischen Strafverwand-
lung und üuber das künftige Strafverfahren gegen beurlaubte Landwehr-
männer, zur Kriegsreserve entlassener und der Train-Soldaten. Vom
22stten Februar 1823.
N Ich durch Meinen Befehl vom 26ft8en August 1810. bereits erklärt habe,
daß die Zivilgerichte bei Entscheidung über die, zu ihrer Kognicion gehörenden Ver-
gehen und Verbrechen beurlaubter Landwehrmänner und zur Kriegesreserve enklasse-
ner, imgleichen der Train-Soldaten, mit Rücksicht auf die, in den Kriegsartikeln
bestimmten Arten der Strafen erkennen sollen, wonach kein Soldat, so lange er dem
Soldatenstande angehört, mit Zuchthausstrafe oder Baugefangenschaft, kein Ge-
meiner ohne WVersetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes mit körperlicher
Züchtigung, ein Unteroffizier und Feldwebel aber überhaupt nicht mit körperlicher
Züchtigung zu bestrafen ist; so hebe ich nunmehr auch die, in der Instruktion für
die Inspekreure und Kommandeure der Landwehr vom laten Dezember 1316. F. 20.
angeordnete Verwandlung der von den Zivilgerichten nach den allgemeinen Landes-
gesetzen gegen beurlaubte Landwehrmänner 2c. zu erkennenden Strafen des Zucht-
hauses und der Festungsarbeit, in die militairischen Strafen des Arrestes und der
Einstellung bei einer Straf-Sektion, durch Militairgerichte, hiermit auf, und ver-
ordne Folgendes:
K. I. Die Ziilgerichte erhalten die Befugniß, statt der, in den allgemeinen
Landesgesetzen bestimmten zeitigen Zuchthaus-, Festungs= und Zwangsarbeit, un-
mittelbar auf Einstellung in eine Strafabtheilung, statt der Peitschen= auf Stockhiebe,
imgleichen auf Ausstoßung eines beurlaubten Landwehrmannes rc. aus dem Sol-
datenstande, nach Maasgabe der Kriegesartikel zu erkennen. Wenn die Ausstoßung
aus dem Soldatenstande eintritt, so finden die, in den bürgerlichen Gesetzen ange-
ordneten Arten der Strafe Anwendung.
g. 2. Außer den, in den Kriegesartikeln bestimmten Fällen, zieht die Strafe
der schimpflichen Ausstellung, des Staupenschlages und der Brandmarkung, jedes-
mal die Ausstoßung des dazu verurtheilten Landwehrmannes rc. aus dem Solda-
tenstande, mit den daran geknüpften Folgen, nach sich.
# 3. Wenn nach den bürgerlichen Gesetzen auf lebenswierige Beraubung
der Freiheit zu erkennen ist, so tritt ebenfalls die bürgerliche Strafe, auch in den
Fllen ein, wo auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande nicht erkannt werden kann,
und es ist alsdann in dem Erkennkniß auszusprochen, daß der Verurkheilte aus dem
Militairverhältniß zu entlassen sey.
K(. Istgegen Militairpersonen vom Feldwebelsrange, auf geringere als
sechsmonatliche, und gegen Milikairpersonen vom Unteroffiziersrange auf geringere
als