Full text : Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

Die  Ministerverantwortlichkeit  in  Württemberg.  51

Anklage  und  Vertheidigung  geschieht  öffentlich.  Die  Protokolle  werden  mit
den  Abstimmungen  und  Beschlüssen  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.  1

Wenn  es  erforderlich  ist,  Inquirenten  zu  bestellen,  so  wählt  der  Gerichtshof
dieselben  aus  den  Räthen  der  Kriminalgerichte.

Der  Untersuchung  hat  jedesmal  ein  Königliches  und  ein  ständisches  Mitgued
des  Gerichtshofes  anzuwohnen.

Es  werden  jedesmal  zwei  Referenten  bestellt.  Ist  der  erste  Referent  ein
Königlicher  Richter,  so  muß  der  Korreferent  ein  ständischer  sein,  und  umgekehrt.

Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Anzahl  von  Königlichen  und  ständi—
schen  Richtern  anwesend  sein.

Sollte  durch  Zufall  eine  Ungleichheit  der  Zahl  eintreten,  die  durch  ander—
weitige  Ernennung  oder  Eintritt  nicht  gehoben  werden  könnte,  so  tritt  der  Jüngste
von  der  überzählenden  Seite  aus;  doch  darf  die  Zahl  der  Richter  nie  unter
zehn  sein.

Im  Verhinderungsfalle  vertritt  die  Stelle  des  Präsidenten  der  erste  Königliche
  Richter.  Dem  Präsidenten  steht  keine  Stimme  zu;  im  Falle  der  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  für  den  Angeklagten  günstigere  Meinung.

Die  Strafbefugniß  des  Gerichtshofes  erstreckt  sich  nur  auf  Verweise  und
Geldstrafen,  auf  Suspension  und  Entfernung  vom  Amte,  auf  zeitliche  oder  immerwährende
  Ausschließung  von  der  Landstandschaft.

Wenn  dieses  Gericht  die  höchste  in  seiner  Kompetenz  liegende  Strafe  erkannt
hat,  ohne  eine  weitere  ausdrücklich  auszuschließen,  so  bleibt  den  ordentlichen
Gerichten  vorbehalten,  gegen  den  Verurtheilten  ein  weiteres  Verfahren  von
Amtswegen  eintreten  zu  lassen.  1

Gegen  den  Ausspruch  des  Staatsgerichtshofes  findet  keine  Appellation  statt,
sondern  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand.

Der  König  wird  nicht  nur  die  Untersuchung  niemals  hemmen,  sondern  auch
das  ihm  zustehende  Begnadigungsrecht  nie  dahin  ausdehnen,  daß  ein  von  diesem
Gerichte  in  die  Entfernung  vom  Amte  verurtheilter  Staatsdiener  in  seiner  bisherigen
  Stelle  gelassen,  oder  daß  derselbe  in  einem  anderen  Justiz=  oder  Staatsverwaltungsamte
  angestellt  würde,  es  wäre  denn,  daß  in  Rücksicht  auf  Wiederanstellung

  das  gerichtliche  Erkenntniß  einen  ausdrücklichen  Vorbehalt  zu  Gunsten
des  Verurtheilten  enthielte.  '

Der  Württembergische  Staatsgerichtshof  war  nur  einmal  in  Thätigkeit,  als
die  Landesversammlung  den  Minister  v.  Wächter  wegen  des  Beitritts  Württembergs
  zum  sogenannten  Drei-Königsbündniß  in  Anklagestand  versetzte,  wobei
jedoch  der  Minister  freigesprochen  wurde.

Ueber  den  Württembergischen  Staatsgerichtshof,  den  Zweck  desselben,  Kompetenz,
  die  Modifikation  der  allgemeinen  Grundsätze,  die  Zusammensetzung,  Einberufung
  und  Auflösung,  Anklagerecht,  Geschäftsordnung  und  Verfahren,  Strafbefugnisse,
  Nechtsmittel,  Begnadigung  und  Vollziehung  der  Urtheile  handelt

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