(No. 794.) Allerhbchste Kabinetsorder vom 29sten Mär 1823., daß die wegen Schulben
belangten, auf Pension oder Wartegeld gesetzten Zlvilbeamten vom Per-
sonal-Arrest fernerhin nicht befreiet sepn sollen.
GS
Ibrem Antrage vom alsten d. M. gemäß, will Ich die aus der Verordnung
vom 28sten Februar 1806. in den §. I74. des Anhanges zur Allgemeinen Ge-
richtsordnung übertragene Worschrift, nach welcher gegen keinen im ODienst oder
auf Pension oder Wartegeld stehenden Zioilbeamten wegen kontrahirter Darlehne
oder anderer durch einseitige Handlungen oder eingegangene Verträge begründeter
Schulden, Personal-Arrest statt finden soll, dahin abandern:
daß die darin bestimmte Befreiung vom Personal-Arrest im Wege der
Exekution nur den im aktiven Dienst stehenden Zivilbeamten und niche
den auf Pension oder Wartegeld gesetzten Offizianten zu statten kom-
men soll, es wäre denn, daß selbige zu der Zeit, da die Personal-
Exekution nachgesucht wird, kommissarisch beschäftigt sind.
Ich beauftrage Sie, das Weittre demgemäß zu verfügen und diese Abän-
derung der vorgedachten Bestimmung auch in die Gesetzsammlung aufnehmen zu
lassen.
Pocsdam, den 20sten Marz 1823.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
H 2 ([No. 792.)