Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

No. 794.) Gesetz in Betreff einiger Müngverbrechen. Vom Sten Aprll 1823. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Knig. 
von Preußen rc. #. 
haben zur Ergänzung der allgemeinen, die Münzverbrechen betreffenden Gesetze 
einige neue Bestimmungen nöthig befunden, und verordnen daher für diejenigen 
Prooinzen und Landestheile, worin das Allgemeine Landrecht gesetzliche Kraft har, 
nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folget: 
K. I. Wer unter Unserem landesherrlichen Stempel eigenmächtig Münzen 
verfertigt, oder dazu Hülfe leistet, soll lediglich nach den in Unseren Gesetzen be- 
stimmten Sterafen auch dann beurtheilt werden, wenn diese Handlung im Aus- 
lande verübt worden ist, und zwar ohne Unterschied, ob er selbst Unser Unterthan, 
oder ein Ausländer ist. 
KC. 2. Dieselbe Bestimmung soll auch bei der Nachmachung oder Berfäl- 
schung des Papiergeldes und aller übrigen Papiere eintreten, welche von Uns zum 
öffentlichen Umlauf bestimmt sind. 
§S 3. Wer nachgemachte oder verfälschte Münzen oder im §. 2. gedachte 
Papiere in Unsere Staaten wissentlich und aus gewinnsüchtiger Absicht einführt, 
soll mit denselben Strafen belegt werden, welche auf die Verfertigung derselben 
angedroht sind. (Allg. L. R. Theil II. Titel 20. G. 252 — 254. u. f. F. 207. 
S. 1387 — 1383.) 
Diese Strafe tritt ein, sobald die undchten Münzen oder Papiere G. 2.) 
über die Gränze eingebracht sind, ohne Unterschied, ob sie bereits ausgegeben wor- 
den, oder nicht- 
S. &. Aiuch soll derjenige mit einer gleichen Strafe belegt werden, welcher 
wissentlich, und aus gewinnsüchtiger Absicht dergleichen Preußische Münzen oder 
Papiere (F. 2.) verbreitet, ohne Unterschied, ob es im In= oder Auslande, des- 
gleichen ob es von einem In= oder Ausländer geschehen. 
K. IS. Wenn zwar unächte Münzen oder Papiere G. 2.) über die Gränze 
eingebracht sind, nach dem richterlichen Ermessen aber nicht anzunehmen ist, daß 
solches wissentlich und aus gewinnsüchtiger Absicht geschehen; so trifft den Ein- 
bringer zwar keine weitere Strafe, die unachten Münzen und Papiere aber, welche 
sich noch bei ihm befinden, werden konfiszirt. 
K. 6. Jede nachgemachte oder verfälschte Münze, so wie jedes dergleichen, 
öffentlichen Kurs habendes Papier (G. 2.), welche oder welches in Unseren Staa- 
ten gefunden wird, soll von der Polizeibehörde sogleich in Beschlag genommen und 
vernichtet werden. 
g. 7.
	        
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