Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

g. 7. Jeder Inhaber von dergleichen Münze oder Papier (§. 6.) hat die 
Verpflichtung, solche oder selbiges an die Polizei-Obrigkeit des Ortes unverzüglich 
abzuliefern, wenn er von der Unächtheit Wissenschaft erlangt. Hat er dieses frei- 
willig gethan, so wird ihm der Metallwerth der Münze vergütet, in sofern er keiner 
Theilnahme an dem Münzverbrechen verdächtig ist. 
K. 8. Die Unterlassung dieser Ablieferung (§. 7.) zieht zwar keine befondere 
Strafe nach sich, macht aber den Betreffenden wegen des daraus entstandenen 
Schadens verantwortlich. 
§K. O. Den F§F. 267. in Verbindung mit §. 1381. und g. 1382. des 20sten 
Titels des 2ten Theils des Allgemeinen Landrechts bestimmen Wir näher dahin, 
daß die Strafe des §. 267. nicht blos bei den darin beispielsweise genannten Arten 
von Papieren, sondern auch bei allen anderen zur Anwendung kommen soll, 
welche von Uns zum öffentlichen Umlauf bestimmt sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Allerhöchsteigenhändig vollzogen, und 
mit Unserm Königlichen Insiegel versehen lassen. 
So geschehen Berlin, den Sten April 1823. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
(No. 795.)
	        
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