Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Sachhaftung nur für die erstgenannten, nicht aber für die zweit- 
genannten Abgaben kennen; so verhält es sich im Branntwein- 
steuergesetz, das zwar für die „Verbrauchsabgabe“ in $ 8 Sach- 
haftung normiert, bei der „Betriebsauflage“ es aber bei der per- 
sönlichen Haftung des Brennereibesitzers beläßt (vgl. 88 51, 60); 
und ebenso war esim Zuckersteuergesetz, wonach für die „Zucker- 
steuer“, d.h. die Verbrauchsabgabe, gemäß $ 3 Sachhaftung gilt, 
während für die frühere, durch die Novelle von 1903 inzwischen 
aufgehobene, „Betriebssteuer“ der Pflichtige lediglich persönlich 
haftete (vgl. $ 69). 
Ebensowenig freilich wie eine Verbrauchssteuer ist die Ueber- 
schreitungsabgabe eine Gewerbesteuer in dem Sinn, daß sie als 
finanzwissenschaftlich sog. Teileinkommensteuer den Gewerbe- 
ertrag besteuern soll. Sie ist offensichtlich nach ganz anderen 
Grundsätzen bemessen als für eine Ertragsteuer in Betracht 
kämen. 
Wohl aber ist sie eine Gewerbe- oder, wenn man diesen 
auch vom Reichsgesetzgeber ängstlich gemiedenen Ausdruck um- 
gehen will, eine Betriebssteuer in dem Sinn, daß sie ein den 
Werksbesitzer persönlich treffender Rechtsnachteil sein soll. Es 
erscheint in diesem Zusammenhang zur besseren Klärung der 
Rechtsnatur der Ueberkontingentsabgabe notwendig, mit einigen 
Worten die rechtliche Natur des Kontingents selbst zu erläutern. 
Ich kennzeichne dieses als „Aufforderung“ in demjenigen engeren 
Sinn, den ich an anderer Stelle des näheren entwickelt habe ®. — 
Wenn der Staat jemanden zu einem Tun oder Unterlassen auf- 
fordert, so kann für den Aufgeforderten dieses Tun eine ver- 
schiedene Bedeutung haben. Es kann für ihn eine Verpflich- 
tung bedeuten; das ist dann der Fall des Befehls. Es kann 
aber für ihn auch die Bedeutung haben, daß er. zwar nicht dazu 
verpflichtet ist, daß aber an die Nichtbefolgung der Auforde- 
6 Vgl. KoRMAnN, System 8. 79, 80. 
19 *
	        
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