Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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12) Das Maaß der bisher geleisteten Dienste darf nur dann vergrößert wer- 
den, wenn der Gutsherr bei der Auseinandersetzung von seinem Vorwerks- 
oder von dem bäuerlichen Entschädigungs-Lande einem Bauerhofe neue 
Ländereien beilegt, welchen Falls überhaupt verhaltnißmäßig mehr Dienste 
auf die No. J. bestimmten Jahre vorbehalten werden können. 
13) Da, wo der Berechtigte die Hälfte der Ländereien des Verpflichteten einge- 
zogen hat, darf das Maaß der beizubehaltenden Dienste nicht die Hälfte 
der früher geleisteten überschreiten. 
14) Außer vorbemerbten Diensten dürfen keine die persönliche Freiheit beschrän- 
kende Leistungen festgesetzt werden. 
15) Bedingt sich der Gutsherr eine Korn= oder Geldrente vor, so hat solche 
die Nat#ur einer ablslichen und bei vorkommenden Vereinzelungen theil- 
baren Real-Abgabe. 
16) Abreden gegen die in den I#. ö5. bis 61. gegebenen Bestimmungen, we- 
gen Vertheilung der öffentlichen Lasten, sind unzulässig. 
##. 17. In jedem Falle, wo ein Vergleich zu Stande kommt, muß der 
Auseinandersetzungs-Rezeß gerichtlich vollzogen und der Generalkommission zur 
Prüfung und Bestatigung eingereicht werden. 
S 18. Die Generalkommission kann auf einseitige Anträge der Guts- Pe rsin 
herren oder der Bauern nur dann zur Auseinandersetzung schreiten, wenn durch ein — — 
Arcest der Kreis-Vermineelungsbehörde nachgewiesen wird, dat die Bemühungen #lkommis 
der letzteren, einen Auseinandersetzungs-Bergleich zu stiften, ohne Erfolg geblie 
ben sind. Wird aber von beiden Theilen der Antrag auf Auseinandersetzung bei 
der Generalkommission angebracht, so muß sie solche sofort einleiten. 
§. 10. Dabei und bei ihren Entscheidungen muß sie sich die im S. 16. 
enthaltenen und die in dem Folgenden ertheilten Vorschriften, jene des F. 16. 
jedoch nur in sofern, als sie durch die letzteren nicht abgeändert sind, zur Richt- 
schnur dienen lassen. 
. 20. Der Bauerhof und alle nach dem rechtlichen Besitzstande bei der) He#genen. 31 
Verkündung dieses Gesetzes dazu gehörige Ländereien, Gebäude und Inventarien= einander= 
slücke machen den Gegenstand der Auseinandersetzung aus, und wird dabei kein sehunz. 
Unterschied zwischen den ursprünglich zur Stelle gehörigen und den später von der 
Gutzsherrschaft aus dem Bestande ihrer Vorwerks-Ländereien dazu gelegten Per- 
tinenzien gemacht. 
§&#. 21. Sind mit einem Bauerhofe besondere nicht auf den Landbau, 
sondern auf andere Nahrungen abzweckende Etablissements oder Gerechtigkeiten, 
als Mühlen, Schmieden, Krüge u. s. w. verbunden, so finden die Vorschriften 
dieses Gesetzes zwar auf die Bestandtheile des Bauerhofes Anwendung; wegen 
der damit verbundenen Nahrungen und deren Zubehbr behält es aber bei dem 
besondern deshalb bisher bestandenen Rechtsverhaleniß sein Bewenden. 
§. 22.
	        
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