Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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g. 22. Die Gebaͤude verbleiben dem baͤuerlichen Wirth, und muͤssen ihm 
bei der Ausfuͤhrung der Auseinandersetzung von dem Gutsherrn in gutem bau- 
lichen Zustande uͤberliefert werden, von diesem Zeitpunkt ab, muß sie alsdann 
jener auf seine Gefahr und Kosten unterhalten. 
§. 23. Erfolgt aber im Falle des §. 2I. eine Trennung des Bauerhofes 
und der damit verbundenen besonderen Nahrung, und sind bei beiden nur gemein- 
schaftliche Gebäude; so müssen die Gebäude derjenigen Nahrung, die nach dem 
Ermessen der Generalkommission die erheblichste ist, verbleiben: der Gutsherr 
muß jedoch, wenn hiernach keine oder nicht die erforderlichen Wohn= und Wirth= 
schafrs-Gebäude bei dem Bauerhofe verbleiben, den Mangel auf seine Kosten, dem 
K. 22. gemäß, ersetzen. 
§. 24. Sind auf der Hofstelle des Bauern, außer den bauerlichen Wohn- 
und Wirthschafts-Gebäuden, abgesonderte, dem Gutsherrn gehörige Gebäude, 
z. B. Tagelöhner-Wohnungen 2c. 2c., so verbleiben diese dem Gutshern. Der 
bduerliche Besitzer des Hofes kann aber verlangen, daß sie auf herrschaftlichen 
Grund versetzt werden; er muß jedoch in diesem Falle entweder die Versetzungs- 
kosten bezahlen, oder solche auf seine Kosten abbrechen und auf den ihm angewie- 
senen Ort aufbauen lassen. Bleibt indessen das Gebaude nach der Auseinander- 
güd noch stehen, und ist es künftig neu aufzubauen, so kann es dann nur auf 
errschaftlichen Boden gesetzt werden. 
g. 25. Das Eigenthum des dem bauerlichen Besitzer verbleibenden Theils 
des Hofes erstreckt sich nicht blos auf die Oberfläche, sondern auch auf die Fossilien, 
in sofern sie nach den Landes= und Provinzial-Gesetzen dem Eigenthümer des 
Bodens zustehen. Die bereits vor der Auseinandersetzung aufgedeckten Kalkbrüche, 
Gruben von Mergel oder andern mineralischen Düngererden, und Torfstiche, ver- 
bleiben jedoch dem Gutsêherrn, so wie die bauerlichen Besitzer das Recht zur Mit- 
benutzung, zum wirthschaftlichen Gebrauch oder zum Bedarf, in sofern sie es vor 
der Auseinandersetzung gehabt haben, behalten. In allen Fdllen, wo dem 
Gutsherrn Fossilien nach der Auseinandersetzung auf den Grundstücken der bäuer- 
lichen Interessenten verbleiben, müssen diese für die etwa verlorene Benutzung 
der Oberfläche entschadigt werden. 
§. 26. Bei der Auseinandersetzung wegen der Eigenthumsverleihung 
an die bäuerlichen Wirthe und wegen der den Gutsherren gebührenden Entschädi- 
gung müssen auch alle Dienstbarkeitsrechte, welche den bauerlichen Wirthen auf 
herrschaftlichen, und umgekehrt den Gutsherren auf bauerlichen Grundstücken zu- 
stänoig sind, mit aufgehoben werden. Wie weit hierunter den bäuerlichen 
Wirthen noch einstweilige Hülfen vorbehalten werden können, ist weiter unten 
( . 07.) bestimmt. 
H. 27. Mäühlen= und Getränke-Zwang, Jagd und Fischerei, sind nicht 
Gegenstände der Auseinandersetzung; den bäuerlichen Wirthen muß jedoch die 
Fische-
	        
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