zu slellen sind G. 26. des Gesetzes wegen Ausführung der Gemeinheitstheilungen),
werden von der Gutsherrschaft zum dritten Theil, die übrigen zwei Drittel aber
theils von ihr, theils von den baduerlichen Wirthen nach Verhältniß ihrer Theil-
nahme an den hierbei zur Vertheilung und zum Umsatz kommenden Landereien
übernommen. Nach dem letztern Grundsatze werden auch die gesammten auf sie
treffenden Kosten der Vermessung und Bonitirung zwischen denselben vertheilt.
#.# 97. Dabei versteht sich jedoch von selbst, daß die Kosten, welche aus
den von einer oder der andern Seite erhobenen Weiterungen erwachsen, dem
unterliegenden Theile, nach den allgemeinen Grundsätzen wegen der Prozeßkosten,
zur Last fallen. Auch soll derjenige Theil, der, nach gehdriger Erörterung der
Theilnehmungsrechte und Ermittelung der zu berücksichtigenden Grundstücke nach
Flächeninhalt und Güte, den darauf gegründeten Auseinandersetzungs-Plan
anzunehmen verweigert, jedesmal die durch seine Weiterungen entstehenden
Kosten allein tragen, in sofern der oder die anderen bereitwillig waren, den Aus-
einandersetzungs-Plan anzunehmen, und der Weigernde hernach doch nur so viel
oder weniger erstreitet, als ihm im Wege des Vergleiches angeboten worden.
« H.98.UebrigenssollensämmtlichedieAuöfühkungbieserVerordnung
betreffende Verhandlungen die Sportel= und Stempelfreiheit genießen, mit Aus-
nahme derjenigen, welche die zurückgewiesenen Rekurse, und die eingelegten
Appellationen und Revisionen betreffen. Den Partheien werden also wegen
jener Gegenstände nur die Diäten der Kommissarien, die Gebühren der Sachver-
ständigen und andere zu den baaren Auslagen zu rechnende Kosten zur Last ge-
legt. Die bei den Hypothekenbehörden vorzunehmenden Umschreibungen und
die zu diesem Behuf von denselben veranlaßten Verhandlungen sind sportelpflich-
tig; doch soll den Partheien auch hierbei die Stempelfreiheit zu statten kommen.
99. Sollten noch nach der Bekanntmachung der Kabinetsorder vom 10) Von ein-
öten Mai 1810.,, betreffend die Rechte und Mlichten der bauerlichen Wirthe im z
Großherzogthum Posen rc. #c., bduerliche Ackernahrungen (§9. 2. bis 4.) zu den ennsuche
Ackerwerken der Gutsbesitzer eingezogen seyn, oder sind solche zur Zeit der Ver= Bauerhfen.
kündung des jetzigen Gesetzes unbesetzt; so müssen dieselben binnen Jahresfrist
nach dieser Verkündung wieder hergestellt, die zu deren Bewirthschaftung gehs-
rigen Gebäude in brauchbaren Stand gesetzt, die vordem zu denselben von der
Gutsherrschaft hergegebenen Inoentariensiücke beschafft, die zugehörigen Län-
dereien und Gerechtigkeiten, oder andere dem Nutzungswerthe derselben gleich-
kommende und in wirthschaftlicher Verbindung mit der Hofstelle stehende Grund-
stücke, denselben wieder beigelegt, und der solchergestalt wieder hergestellte Hof
einem besonderen Wirthe, entweder auf frei und unter Beobachtung der F. 16.
enthaltenen Vorschriften mit dem Annehmer zu verabredende Bedingungen eigen-
thümlich, oder für die vor der Einziehung davon enrrichteten Leistungen zu dem
K. 629.