Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

in einer von den Ministerien des Innern und der Jusliz zu erlassenden Instruk- 
tion zusammengestellt und naͤher bestimmt, insbesondere darin die Art und Weise 
der Anwendung jener Ordnungen auf die nach diesem Gesetze zu regulirenden 
Geschaͤfte weiter entwickelt, und die gedachte Instruktion durch die Amtsblaͤtter 
der Regierung zu Posen, Bromberg und Marienwerder bekannt gemacht werden. 
Urkundlich unter Unserer Allerhoͤchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den gten April 1823. 
I. S) Friedrich Wilhelm. 
Altenstei 
Beglaubigk: 
Friese. 
(o. 797.) Gesetz wegen Anwendung des Edikts vom 14ten September 1811., die Re- 
gulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Perhälenisse betreffend, und 
der später darüber erlassenen Gesetze, imgleichen wegen Anwendung der 
Ordnung, die Ablbsung der Dienste rc. betreffend, vom Vten Juni 1821., 
auf das Landgebiet der Stadt Danzig. Vom 8ten April 1823. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. #/. 
haben durch die Provinzialbehoͤrden untersuchen lassen, ob und in wiefern der 
bestehende Rechtszustand und die Verfassung im Landgebiete der Stadt Danzig 
die Anwendung der wegen Ausgleichung der gursherrlichen und bäuerlichen 
Verhälenisse von Uns erlassenen Gesetze daselbst gestatte, und Uns hierdurch 
von der Ausführbarkeit derselben überzeugt. Wir verordnen daher, auf den 
Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten Unse- 
res Staatsraths, wie folgt: 
§. 1. Das Edikt vom 14ten September 1811I. wegen Regulirung der m— 
gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und die dasselbe abändernden, ergän- duc 
zenden und erlaͤuternden Verordnungen, als die Deklaration vom 29sten — 
Von der 
hrung 
kts vom 
——— 
  
11. 
1816. und die Verordnungen vom 20ften Juni 1877., vom gen Mal. 1318.3 kesen 52 
N 
Jahrgang 1820.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.