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Fünfter Abschnitt.
Von der Bestelkung der Aeltesten der Kaufmannschaft.
§# 20. Die Aeltesten bestehen aus neun männlichen Mitgliedern, welche
aus der Korporation gewähylr werden. Zwei Drittel, also sechs, müssen ihrem
Hauptgeschaste nach, großhandelnde Kaufleure (wenn sie auch nebenher Einzel-
handel treiben) sepn.
§. 27. Sie werden auf drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein
Dri##el aus, anfänglich durch das Loos und nach Verlauf von drei Jahren durch
die Dauer des Auftrags. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
28. ODie von der Korporation gewählten Aeltesten der Kaufmannschaft
wählen aus ihrer Mitte für drei Jahre einen Worsleher ihrer Versammlung, so
wie einen Stellverkreter desselben.
. 20. Für den Fall des Abganges oder einer dauernden Abwesenheit
einzelner Aeltesien der Kaufmannschaft, werden gleichzeitig auf gleiche Art und
unker denselben Bedingungen der Wahlfähigkeit drei Stellvertreter gewählt.
& 30. Zu dieser Wahl, welche jedesmal den ersten Mai, oder wenn
solcher ein Fest= oder Postrag ist, den nächst darauf folgenden Tag geschieht,
werden alle männliche Mitglieder der Korporation durch Umlaufschreiben ein
geladen.
§. 31. Ein Magistratsmirglied bei der ersten Wahlversammlung, und
künftig der Vorsteher, eroffnet dieselbe, läßt durch seinen Stellvertreter die An-
wesenden zählen und deren Stimmfähigkeit mit der Rolle vergleichen, hiernächst
macht er die Na nen der ausscheidenden Glieder bekannt, und läßt die gedruckten
Wahllisten unter die Anwesenden vertheilen.
& 32. Jeder der Anwesenden in der Versammlung kann aus dieser Wahl-
liste einen Kandidaten auf die Wahl bringen.
§. 33. Unter dem F. 31. bestimmten Vorsitze wählt hierauf die Ver-
sammlung (Bevollmächtigungen sind nicht zulassig) aus den Wahllisten die Mit-
glieder der Aeltesten= Versammlung durch geheime Stimmzeichen.
§. 34. Oer Vorsieher zählt die Stimmen und spricht die Zahl derselben
mit dem Namen des Kandidaten aus.
#35Oieienigen von den zur Wahl vorgeschlagenen Personen, welche
die meisten Stimmen für sich haben, sind für die Stelle, zu welcher sie vorgeschla-
gen worden, gewählt.
h. 36. Diese Wahlen werden protokollirt und die Umlaufschreiben mit
den Unterschriften der zur Wahl Eingeladenen dem Protokolle beigefügt, in dem-
selben wird das Veifahren vemerkt, und das erstere von dem Vorsteher, dessen
Stclloertreter und dem Protokollführer unterzeichnet.
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