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5) wenn ein Mitglied wegen boͤslicher Defraudation landesherrlicher Gefaͤlle
zum zweiten Mal durch eine rechtskraftige Entscheidung bestraft worden ist;
c) wenn ein Mitglied wegen Wuchers bestraft worden ist.
#. Oo. Dagegen bleibt es der Korporation überlassen, den von ihr wohl
zu erwägenden Umständen nach, entweder die Ausschließung oder die Suspension,
oder auch die unbeschränkte Beibehaltung in der Korporation zu beschließen:
a) in dem F. 06. angeführten Falle;
b) wenn die rechtskraftig erkannte Strafe im Wege der Gnade niedergeschla-
gen, oder in bloße Geld= oder Gefängnißstrafe verwandelt worden.
Auch bleibt es der Korporation überlassen, zu ihrer Ehre und zum Wortheil
des Handelsstandes, welche durch Defraudanten landesherrlicher Abgaben ge-
fáhrdet werden, die Ausschließung der dieser Verbrechen Schuldigen, schon auf
die erste rechtskräftig verurkheilende Entscheidung zu beschließen. Die Ansicht,
welche die Korporation hierbei leiten muß, ist zunächst die Erhaltung ihres unbe-
scholtenen Rufs im Publiko und auf auswärtigen Handelsplätzen.
## 100. Wenn im Publikum Gerüchte über ein Mitglied der Korpo-
vation umlaufen, wodurch dasselbe solcher Handlungen beschuldigt wird, die,
wenn sie erweislich waren, die Ausschließung zur Folge haben würden; so sind
die Aeltesten berechtigt, dieses Mitglied vor sich laden zu lassen, ihm mit Scho-
nung diese Gerüchte zu eröffnen, eine Warnung zu erlassen und ihm anheim zu
geben, seinen Ruf zu vertheidigen. Geschieht dieses nicht, erhalten sich viel-
mehr die Gerüchte, und bleibt auch eine zweite Warnung ohne Erfolg, so bleibt
es dem Ermessen der Aeltesten überlassen, nach Maaßgabe des Gerüchts, das
bezüchtigte Mitglied dem behörigen Kriminalgericht zur Erbffnung der Unter-
suchung anzuzeigen.
Zwölfter Abschnitt.
Von den Lehrlingen und Gehülfen.
## 101I. Die Verräge, welche Mitglieder der Korporation über die
Annahme der Lehrlinge und Gehülfen schließen, sind eine bloße Prioat-Angelegen-
heit; sie können jedoch vor den Aeltesten der Kaufmannschaft verlautbarer werden.
§. 1o2. Jedes Mitglied der Korporation ist verpflichtet, einen Lehrling
oder Gehülfen auf die Aufforderung der Aeltesten sofort zu entlassen, wenn dieses
wegen solcher Vergehungen gefordert wird, welche bei Mitgliedem der Kowo-
ration die Ausschließung begründen würden.
K. 103. Die Ausstellung der Zeugnisse nach beendigter Lehr-oder Dienst-
zeit, kann ohne Mitwirkung der Aeltesten geschehen; jedoch können selbige ihre
Besicheigung derselben, wenn sie verlangt wird, und kein Bedenken dabei ist, nicht
versagen. *4“
Drei-