Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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g. 76. Besondere Aufträge können die Aeltesten oder der Vorsteher einem 
Kaufmann, widerseinen Willen, nur einmal in einem Jahre geben. 
## 77. Wer außer den obigen Entschuldigungsgründen die Annahme der 
nach diesem Statut auf ihn gefallenen Wahlen oder ihm gemachten Aufträge ver- 
weigert, erhalt eine Woche Bedenkzeit, und kann, wenn er am Ende derselben 
noch auf seiner schriftlich abzugebenden Weigerung beharret, von den Aeltesten 
bestraft werden. Für den ersten Weigerungsfall dürfen dieselben eine Erhöhung 
der Geldbeiträge um die Hälfte eintreten lassen, im zweiten Falle können sie diese 
Beiträge um das Ganze erhöhen, und im dritten Falle das renitirende Mitglied 
außerdem noch von dem Genusse der Ehrenrechte und dem Stimmrechte aus- 
schließen, und dies an der Börse durch Aushang bekannt machen. 
§. 78. Bei Aufträgen haftet das renitirende Mitglied für den durch seine 
Weigerung entsiandenen Schaden, und wenn sie im schleunigen Falle einem An- 
dern gemacht werden müssen, so ist es schuldig, diesen völlig zu entschädigen. 
#S. 70. Sollte Jemand so wenig Gemeinsinn verrathen, die mit seinem 
Amte verbundenen Verpflichtungen nicht wahrzunehmen, undsich geflissentlich densel- 
ben zu entziehen, und sollten die Erinnerungen der Aeltesten und des Vorslehers 
msbesondere hierunter vergeblich seyn, so finden gegen den Schuldigen, außer 
der an der Börse durch Aushang bekannt zu machenden Entsetzung von dem ihm 
übertragenen Amte, noch die in dem F. 77. aufgeführten Strafbestimmungen 
nach dem Grade der Verschuldung siatt. 
§. 80. In Beziehung auf die in den vorstehenden 96. 7 g. und 70. aus- 
gesprochenen Strafbesiimmungen, bleibt jedoch demjenigen, der die von den Aelkesten 
fesizusetzende Strafe leiden soll, der Rekurs vorbehalten. Auch soll es den 
Aeltesien freislehen, zu jeder Zeit die ergangenen Strafbestimmungen zu mildern 
oder gänzlich wieder aufzuheben. 
Neunter Abschnitt. 
Von der Suspension und dem Verluste der kaufmännischen 
Rechte. 
§. 81. Die Rechte der Mitgliedschaft der Korporation sind unterbrochen, 
wenn das Mitglied unter Kuratel gesetzt wird, sich für zahlungsunfähig erklärt, 
oder in eine Kriminaluntersuchung wegen solcher Verbrechen geräth, worauf gesetz- 
lich die Strafe des Zuchthauses, der Strafarbeit, der Verlust der bürgerlichen 
Ebre oder des Kaufmannsstandes, sieht. 
& 82. Die Wirkung der Suspension haftet nur auf der Person des 
Suspendirten und nicht auf dem Gewerbe. Der Suspendirte kann daher weder 
an
	        
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