) wenn auch wegen anderer Verbrechen auf Zuchthaus= oder Fesiungsstrafe
oder gar körperliche Züchtigung gegen dasselbe rechtskraftig erkannt ist;
4) wenn dasselbe das Stadtburgerrecht verliert, dies mag nun durch Emsagung,
Entfernung, durch rechtskräftiges Erkenntniß oder durch einen Beschluß der
Stadtverordneten-Versammlung erfolgen;
#e) wenn durch richterliches rechtskräftiges Erkenntniß der Verlust der kaufman-
nischen Rechte festgesetzt wird;
1) wenn ein Mitglied wegen böslicher Defraudation landesherrlicher Gefälle
zum zweitenmal durch ein förmliches Erkenntniß verurtheilt worden ist;
8) wenn ein Mitglied der Uebertretung gegen die Wuchergesetze überführt und
deshalb bestraft worden ist.
#. 87. Dagegen bleibt es den Altesten überlassen, den von ihnen wohl
zu erwägenden Umsiänden nach, entweder die Ausschließung oder die Suspension,
oder auch die unumschränkte Beibehaltung in der Korporation, zu beschließen:
a) in den im &. 84. angeführten Fällen;
b) wenn bei einer Kriminal-Untersuchung, in Fällen,, die nicht zu den K. 86 a.
und b. dieses Abschnitts gehsren, blos auf Geld-oder Gefängniß-Strafe
erkannt worden ist;
c) wenn die nach H. 86. rechtskräftig erkannte Strafe im Wege der Gnade er-
lassen, oder in Geld= oder bloße Gefängnißstrafe verwandelt worden ist.
Die Ansicht, welche die Aelkesten hierbei leiten muß, ist zunächst die Erhal-
tung der Ehre und des unbescholtenen Rufs der Korporation im Publikum
und auf auswärtigen Handelsplätzen.
4) Eben so bleibt es den Aeltesten überlassen, zur Ehre der Korporation und
zum Vortheil des Handelsstandes, der durch Defraudanten ebenfalls ge-
fährdet wird, Mitglieder, welche in Folge eines begründeten Gerüchts zu
dieser Klasse gehören, schon auf das ersie rechtskräftige Erkenntniß auszu-
schließen.
Gegen die Beschlüsse der Aeltesten, deren dieser K. gedenkt, bleibt der Re-
kurs offen.
. 88. Wenn im Publikum Gerüchte über ein Mitglied der Korporation
umlaufen, wodurch dasselbe solcher Handlungen beschuldigt wird, die, wenn sie
erweislich wären, die Ausschließung zur Folge haben würden, so sind die Aelte-
sien berechtigt, dieses Mitglied vor sich laden zu lassen, ihm mit Schonung diese
Gerüchte zu eröffnen, eine Warnung zu erlassen, und ihm anheim zu geben, zur
Erhaltung seines guten Rufs, sich zu vertheidigen.
Geschieht