Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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&## 42. Obhne gültige Ursachen und Vorwissen des Lanbdtags-Marschalls 
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; BVerhinderung der ferneren 
Theilnahme an dem Landtage durch Krankbeit oder andere dringende Ursachen 
fordert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei dem Landkags-Kommissarius, 
welcher alsdann beim ersicn Stande die erforderliche Bevollmachtigung veranlaßt, 
bei dem niten. dritten und vierken Stande aber den Stellvertreter soforr einberuft. 
43. Wenn ein Mitglied #ber einen besondern Gegenstand einen Antrag. 
an die r *n 46 richten will, so hat dasselte solches vor der Versamnlung 
schrifelich mir Bemerkung des Gegensiandes dem Landrags-Marschall anzuzeigen. 
Letzkerer ruft dann das Mitglied zur Haltung des Vorrtrags auf. Der Inhale 
desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden. 
S. 4. Oie Abfassung der siändischen Schriften träge der Landtags- 
Marschall den hierzu geeigneken Mitgliedern des Landtags auf. Zede solche 
Schrift wird in der Versammlung verlesen, und nach der Vereinigung über die 
Fassung, die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Skänden vollzogen. 
#. 45 Alle Schriften, welche nicht einen Amrag an den Kommissarius- 
enkhalten, sind an Uns zu richren, und demselben durch eine ständische Depnutation 
zu übergeben. 
. 46. Die Milglieder aller Stände der Rheinprovinzen bilden eine un- 
getheilte Einheir; sie verhandeln die Gegemlände gemeinschaftlich. Zu einem 
gültigen Beschlusse über solche Gegenstände, welche von Uns zur Berathung an 
sic ge viesen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalr Unserer Sanktion überlassen, 
oder sonsi zu Unserer Kenmniß zu bringen sind, wird eine Stimmenmehrbeit von 
zwei Driktheilen erfordert; ist diese bei einer Sache, worüber von den Ständen 
das Gucachten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird solches mit Angabe 
der Verschiedenheit der Meinungen ausdrücklich bemerkt. 
Alle andere siändische Beschlusse können durch die einfache Mehrheit ihre 
Besiimmung echalten. 
§. 47. Bei Ge ennänden, bei denen das Imcresse der Stände gegen 
einander geschieden isi, sinde# Sonderung m Theile siatt, sobald zwei Drittheile 
der Stiummen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheir 
verletzt glankt, darauf dringen. In einem solchen Falle verhandelt die Ber- 
sammlung nicht mehr in der Gesammtheit, sondern nach den F. 2. bestimmten 
Ständen. Oie auf diese Weise hervorgebende Verschiedenbeit der Gutachten der 
einzelnen Stände wird dann zu Unserer Enischeidung vorgelegt. 
X. 14. Wenn Gegenstände, welche das besendere Interesse eines der 
Wahllbezirke dieses siändischen Verbandes und der darin begriffenen besondern 
Landestheile angeben, in der Gesammrberarhung verhandelt werden, und die 
Slimmemmebrheit sich gegen dasselde erklärk, so können die Abgeordneten eines 
solchen Wahlbezirks ihre abweichende Meinung, unter Berufung auf Unsere Em- 
scheidung,
	        
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