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Anzeige bei Unserm Landtags-Kommissarius und dessen Bewilligung, auch fernere
Versammlungen, jedoch mit verhältnißmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller
Stände, welchen das gegenwärtige Gesetz die Landstandschaft beilegt, gehalten
werden.
Die Beschlüsse über Veränderungen in den Kommunaleinrichtungen und
neue Kommunalauflagen bedürfen Unserer Sanktion. Zur Festsetzung der deshalb
nöthigen nähern Bestimmungen und Ordnungen erwarten Wir die Vorschläge des
nächsten Landtags.
u ce §# . Waas die kreisständischen Versammlungen betrifft, so erwarten
Jungen. Wir ebenfalls von dem ersten Landtage die Vorschläge, wie solche unter Zutritt
aller Stände dieses Verbandes einzurichten seyn werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unsers großen Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 27ten März 1824.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Schuckmann.
(No. 865.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzial-Staͤnde fuͤr die Provinz; Westphalen.
Vom 27sten Maͤrz 1824.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen r. w.
ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialstände in Unserer Monarchie
am öten Juni v. J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, für den siändischen Verband
der Provinz Westphalen nachstehende besondere Vorschriften.
M . 1. Dieser Verband umfaßt alle diejenigen Landestheile, welche in Be-
rut ziehung auf die Verwaltung die Provinz Wesiphalen bilden.
enennung . 2. Die Stände dieses Verbandes besiehen:
m provinz tal
Stande. "
Der erste Stand:
aus den vormals unmittelbaren Reichssiänden;
DOer zweite Stand:
aus der Ritterschaft;
Der dritte Stand:
aus den zur Verktretung des bürgerlichen Gewerbes geeigneten Städten;
Der vierte Stand:
aus den übrigen, üm zweiten und oritten Stande nicht begriffenen, Grund-
besitzern.
un Eene §. 3. Auf den Landtagen erscheinen die vormals unmittelbaren Reichs-
des kandtag". siände, sobald sie die Majorennität erreicht haben, in der Regel in Person, mit der
Befug-