Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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g. 8. In dem zweiten Stande wird die Waͤhlbarkeit begruͤndet: 
1) durch den Besitz eines früher landtagsfähigen Ritkerguts, von welchem jähr- 
lich an Grundsteuer wenigstens fünf und siebenzig Thaler entrichtet werden; 
2) durch den Besitz eines andern größern Landguts, welches in den zweiten Stand 
aufzunehmen Wir für angemessen erachten. Eine Matrikel wird die hier- 
nach zum zweiten Stande gehörenden Landgüter festsetzen. 
§. O. Grundbesitz in einer andern Unserer Provinzen, welcher nach §. 8. 
zum zweiten Stande eignet, wird auf die Dauer von zehn Jahren (C. S.) an- 
gerechnet. 
#. 10. Wenn Geistliche, Militair= und Zivilbeamte, die durch den mit 
vorstehenden Bedingungen verknüpften Besitz eines Guts dem zweiten Stande an- 
gehören, als Abgeordnete desselben gewählt werden, so bedürfen sie der Beurlau- 
bung ihrer Vorgesetzten. 
§. 11. Als Abgeordnete des dritten Standes können nur in den zu ver- 
tretenden Städten wohnhafte siadtische Grundbesitzer erwählt werden, welche ent- 
weder gewählte Magistratspersonen sind, oder ein bürgerliches Gewerbe betreiben. 
Die letztern müssen einen nach der Verschiedenheit der Städte abzumessenden Betrag 
von Grund= und Gewerbsteuer entrichten, welchen die S. d. vorbehaltene besondere 
Verordnung bestimmen wird. 
t½ . 12. Im vierten Stande erfordert die Wahlbarkeit einen selbst be- 
wirkhschafteten eigenthümlichen oder erblich nutzbaren Grundbesitz im Wahlbe- 
zirke, von einem Grundsteuerbetrage, dessen Größe ebenfalls die besondere Ver- 
ordnung C. d.) festsetzen wird. 
Konn S. 13. Die vorbemerkten Bedingungen der Wählbarkeit, kreten auch 
für die Befugniß zur Wahl ein, mit dem Unterschiede, daß für die Wählenden 
oder Wähler, die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahres genügr, 
auch nicht zehnjaähriger Grundbesitz, und dieser für den dritten und vierten Stand 
nur in einem geringern Umfange, welchen die vorbehaltene besondere Verord- 
nung C. 4.) näher bestimmen wird, erforderlich ist. 
#. LADas Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn über das 
Vermögen dessen, dem diese Befugnisse zustehen, der Konkurs eröffnet ist, im- 
gleichen während eines, nicht einer moralischen Person zuständigen gesellschaft- 
lichen Besitzes. Bei dem zweiten Stande hören Wahlrecht und Wählbarkeit auf, 
wenn durch Zerstückelung die Eigenschaft eines größern Grundbesitzes (F. 8.) ver- 
nichtet wird. 
. 15. In mehrern Wahlbezirken Angesessenc können in jedem derselben 
wählen und gewählt werden; im letztern Falle bleibt es dem Gewählten über- 
lassen, für welchen Wahlbezirk er eintreten will. 
§ 16. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied des Landtags einer andern 
Provinz seyn, wenn die Zeit der Versammlung es zuläßt. 
S. 17.
	        
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