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Landestheile angehen, in der Gesammtberathung verhandelt werden, und die
Stimmenmehrheit sich gegen dasselbe erklaͤrt, so koͤnnen die Abgeordneten eines
solchen Wahlbezirks ihre abweichende Meinung, unter Berufung auf Unsere Ent-
scheidung, zu den Landragsverhandlungen geben, worauf sie dann jederzeit beson-
dern Bescheid erhalten werden.
§. 40. Bitten und Beschwerden der Stände können nur aus dem beson-
dern Interesse der Provinz und ihrer einzelnen Theile hervorgehen. Individuelle
Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die betreffenden Behörden, oder
an Uns unmittelbar zu verweisen; wenn aber Mitglieder des Landtags von Be-
drückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeugung erhalten, so können sie
bei dem Landtage, mit gehörig konstatirter Anzeige, darauf antragen, daß derselbe
sich für die Abstellung bei Uns verwende.
§. 50. Alle bei dem Landtage eingehenden, so wie die von demselben aus-
gehenden Anträge, müssen schriftlich eingcgeben werden. Sind die letztern einmal
zurückgewiesen, so dürfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veranlassungen,
oder neue Gründe eintreten, und immer nur erst bei künftiger Berufung des Land-
tags, erneuert werden.
rn H. 51. Die Scände stehen als berathende Versammlung eben so wenig
gem, mit den Ständen anderer Provinzen als mit den Kommunen und Kreisständen ihrer
P#Provinz in Verbindung; es finden daher keine Mittheilungen unter ihnen slatt.
3. v 3 §. 52. Die einzelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindenden
aterencten. Instruktionen ertheilen, es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten uud
Beschwerden anzubringen.
rDp. Schtezur ##. 3. Sobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das
kondtage ständische Amt des Landtags-Marschalls beendigl, die landständischen Berathungen
hören auf, und die Stände gehen auseinander, auch bleibr kein fortbesichender
Ausschuß zurück. Für solche Gegenstände der laufenden ständischen Verwaltung
aber, welche Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie die geeigneten
PMesonen wählen und bestellen, in sofern die Geschäfte solches fordern.
#Oas Resultat der Landtagsverhandlungen wird durch den Druck
bekannt gemacht.
— §#. SZum Versammlungsorte des Landtags besiimmen Wir Unsere
Stadt Münster.
r——- ## 56. Die Landtags-Abgeordneten sollen angemessene Reisekosten und
Tagegelder erhalten.
Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag
veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung (G. 4.) feflsetzen.
— K. 57. Die in den einzelnen Theilen dieses ständischen Verbandes beste-
henden Kommunalverhältnisse, gehen auf die Gesammtheit desselben nicht über,
wenn solches nicht durch gemeinschaftliche Uebereinkunft beschlossen wird. Bis
dahin