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(No. 867.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1 Zten Mal 1824., wegen der vom isten Juli
d. J. ab durch öffentliche Verloofung zum Nennwerth für den Tilgungsfonds
einzulösenden Staatsschuldscheine.
F
J finde es ganz den Mir von der Hauptverwaltung der Staatsschulden
angezeigten Umständen gemäß, daß der Ankauf von Staats-Schuldscheinen für
den Tilgungsfonds, welchen Ich in Meiner Verordnung vom 17#ten Jannar 1820.
wegen künftiger Behandlung des gesammten Staats-Schuldenwesens F. VI. vor-
läufig angcordnet hatte, mit dem letzten Junius d. J. eingestellt wird, und genehmige
es, daß statt dessen vom IUsten Julius d. J. ab, die vermitrelst des gesetzlich be-
stimmten Tilgungsfonds einzulösenden Sraats-Schuldscheinein halbjahrigen Raten
in der Monaten März und September jeden Jahres durch öffentliche Verloosfung
ausgewählt werden. Die Inhaber der solchergestalt ausgelooseren Staats-Schulb=
scheine sind verpflichtet, drei Monar nach der von der Hauptverwaltung der
Staatsschulden zu bewirkenden Bekanmmachung der gezogenen Nummern, und
zwar in der Regel am 2ten Januar und am Isten July jeden Jahres, das Kapiral
zum vollen Nennwerth — nebst den bis zu diesen Terminen laufenden Zinsen —
bei der Staatsschulden-Tilgungskasse baar in Empfang zu nehmen. Die etwa
unabgehoben bleibenden Kapitalberräge werden nicht weiter verzinset, da die fer-
nern Zinsen von den ausgelooseten Staats-Schuldscheinen von dem gedachten
Zahlungstermine ab, in Gemäßheir Meiner Verordnung vom 17ten Januar 1820.
C. V., dem Tilgungsfonds zufallen müssen. In Ansehung der übrigen Gattungen
von Staatspapieren bleibt es vor der Hand bei der im oben angefährten F. VI.
vorgeschriebenen Tilgungsart. Ich beauftrage die Hauptverwaltung der Staats-
schulden, das zur Ausführung dieser Bestimmungen weiter Nöthige zu veranlassen,
und dieselben durch die Gesetzsammlung zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Berlin, den 1 Zten Mai 182-3.
Friedrich Wilhelm.
An
die Hauptverwaltung der Staatsschulden.