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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
No. 10 —
(o. 668s.) Uebersetzung des, in französischer und englischer Sprache, zwischen Seiner
Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Könige des
vereinigten Königreiches Großbritannien und Irland, zu London am 2ten
April 1824. geschlossenen und am 15ten desselben Monats ratifizirten
Handelsvertrages.
Ser Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der Rönig des ver-
einigten Königreiches Großbrikannien und Irland, beseelt von gleichem Wunsche,
die Handelsverbindungen zwischen Ihren beiderseitigen Staaten zu erweikern und
zu beleben, und Ihren hierbei betheiligten Unterthanen alle und jede Erleichterung
und Aufmunterung zu gewähren; und überzeugt, daß nichts wesentlicher zur Erfül-
lung Ihrer hierauf sich beziehenden beiderseitigen Wünsche beitragen werde, als
die gegenseitige Aufhebung alles Unterschiedes zwischen den, von den Schiffen und
Exzeugnissen des einen Staates in den Häfen des Andern jetzt erhobenen Abgaben,
haben, Behufs eines hierüber abzuschließenden Vertrages, Bevollmächtigte
ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchst Ihren Kammerherrn
und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ihro
Großbritannischen Majestät, Freiherrn von Wertherz
und Se. Majesiat der König des vereinigten Königreiches Großbritannien
und Irland, den sehr achtbaren Georg Canning, Allerhöchst Ihren
Rath im Geheimen Staatsrathe, Mitglied des Parlamentes und Ihren
ersten Staatssekretair, Chef des Deparremenks der auswärtigen Angelegen-
heiten; und den sehr achtbaren Wilhelm Huskisson, Seiner besageen
Majestät Rath im Geheimen Sctaatsrathe, Mitglied des Parlamentes,
Masident des Geheimen Staatsraths-Ausschusses für die Angelegenheiten
des Handels und der Kolonien, auch Schatzmeisier für Allerhöch t Ihre
Marine;
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre, in gurer und gehöriger Form befundenen,
Vollmachten mitgetheilt, folgende Artikel verabredet und abgeschlossen haben.
Jahrgang 1824. R Art. J.
EIII 1824.1