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([No. 871.) Gesetz, die Verschuldung der Lehen und Fideikommisse betrefsend. Vom
27 sten Juni 1824.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛ. ꝛ.
haben bereits in mehreren Gesetzen, namentlich vom qoten Oktober 1807. J. 8.,
vom 20fsten Januar 1808., vom AIsten August 1817., und vom allsten April
1818., Vorschriften ertheilt, nach welchen die Besitzer von Lehen oder Fidei-
kommissen die durch die Kriege von 1806., 1807. und von 1812. bis 1813.
veranlaßten, und auf die Substanz jener Güter gelegten Kriegesschulden wie-
derum abzutragen verpflichtet sind. Bei diesen Vorschriften soll es auch fernerhin
in der Regel sein Bewenden haben. Da Uns indessen angczeigt worden ist, daß
einzelne unter jenen Gutsbesitzern durch besondere drückende Umsiände außer
Stand gesetzt sind, die oben angeführten Vorschriften vollsiändig zu erfüllen; so
verordnen Wir für solche einzelne Fäile, nach erfordertem Gutachten Unsers
Staatsraths, wie folgt:
K. T. Diejenigen Besitzer verschulberer Lehen oder Fideikommisse, welche
sich in der angegebenen Lage besinden, sind befuge, darauf anzutragen, daß wegen
Rückzahlung der noch ungetilgten Schulden solche Termine regulirt werden,
welche den vierten Theil der jährlichen Einkünfte des Guts nicht übersteigen.
§. 2. Von diesen Einkünften sind nicht nur alle Wirthschafts-Ausga-
ben, öffentliche, gemeine und Lehnslasten, sondern auch die Zinsen der die Sub-
stanz des Guts treffenden Kapitalien abzuziehen. Erst von dem, was nach allen
diesen Abzügen dem Lehns= oder Fideikommißbesitzer als Ertrag übrig bleibt,
macht der vierte Theil diejenige Summe aus, welche er zur Schuldentilgung jähr-
lich verwenden muß.
#. 3. Welche Schulden die Substanz lreffen, ist nach den Vorschriftem
der Gesetze zu bestimmen. Doch werden bei Lehen wie bei Fidcikommißgütern,
zu den Schulden, welche die Substanz treffen, mit Nücksicht auf §. 2. unbe-
dingt alle diejenigen gerechnet, welche in Gemäßheit Unsers Edikrs vom oten Ok-
tober 1807., und Unserer Verordnung vom 1sien August 1817., auf selbige
aufgenommen worden sind.
&. S. Der jährliche Abzug kann nie mehr als den vierten Theil der Ein-
künfte betragen, wenn auch eine Konkurrenz der Schulden, worauf sich das ge-
genwärtige Gesetz bezieht, mit solchen Lchn= und Fideikomnußschulden ein-
trilt, für welche bereits früher Rückzahlungstermine entweder in Folge eines.
besondern Uebereinkeimnens, oder nach den Vorschriften des Allgemeinrn Land-
rechts fesigesetzt worden sind.
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