Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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gesetzes vom Zosten Mai 1820. auf den Hausirhandel gegruͤndet war, des- 
gleichen auch auf wollenes Band, wollenes Strickgarn und wollene gestrickte 
Waaren; endlich 
6) auf Werke der bildenden Kunst, Landkarten, mechanische, mathematische, 
optische und physikalische Instrumente. 
§. 15. Für alle Gegenstände, mit welchen nach vorstehendem 1#ten KF. 
der Hausirhandel zulässig ist, kann in der Regel auch der Aufkauf gestattet werden. 
##. 16. Sollten örtliche Verhältnisse und Bedürfnisse Erweiterungen oder 
Beschrankungen der hierdurch bestimmten Hausirbefugnisse erforderlich oder wün- 
schenswerth machen; so werden solche, auf die desfallsigen Anträge der Regie- 
rungen, von den Ministerien des Handels, des Innern und der Polizei und der 
Finanzen gemeinschaftlich ertheilt werden. 
§#. 17. Schleifern, Holzuhrmachern, Siebmachern, Leinsaatsiebern, Dienklel- 
Topfbindern und Kesselflickern, Korbflechtern, approbirten Viehkastrirern und lenen 1nd 
Kammerjägern, kann der Gewerbschein zum Betriebe ihres Gewerbes im Umher= gen im um- 
ziehen überall ertheilt werden. Die Ministerien behalten sich aber vor, diese Be= her#leben. 
willigung auch auf andere Gewerbtreibende ähnlicher Art auszudehnen, wenn 
darauf Seitens der Regierungen, in den §. 16. bezeichneten Fällen, angetragen wird. 
§. 18. Auch Gesellschaften von Musikern des In= und Auslandes, welche 
unter einem Vorsteher, der für die übrigen haftet, aus wenigstens vier unver- 
dächrigen, geschickten Personen bestehen, ist, bei obgedachter persönlicher Quali- 
fükation und deren vorschriftsmaßigen Bescheinigung, der Gewerbschein nicht zu 
versagen; einzelnen Musikanten aber, Harfenspielern, Drehorgelspielern und 
Schaukastenführern, desgleichen Equilibristen, Kunstreitern, Marionekten= und 
Puppenspielern, Taschenspielern und solchen Personen, die Kunft= oder Natur- 
seltenheiten zur Schau ausstellen, ist derselbe nur ausnahmsweise, aus besondern 
von ihrer Persoönlichkeit hergenommenen Gründen, und nach voraufgegangener 
strenger Prüfung ihrer Rechtlichkeit und Sittlichkeit, allemal aber nur in magiger 
Zahl, und mit besonderer Auswahl, zu bewilligen. Wenn jedoch bei solchen 
Kunsileistungen und Ausstellungen umherziehender Personen ein rein wissenschaft- 
liches, oder ein höheres Kunftinteresse statt findet, und dieselben ihre Vorstellungen 
m#u#r in größeren und mittleren Städten und in eigends dazu eingerichteten Lokalen 
für Eintrittsgeld geben wollen: so bedarf es dazu überall nicht des Gewerbscheins, 
sondern nur der besonderen ortspolizeilichen Erlaubniß. 
S. 10. Die Ertheilung von Konzessionen für Schauspieler= und ähnliche 
Gesellschaften, bleibt dem Ministerium des Innern und der Polizei, nach wie 
vor, gänzlich vorbehalken. 
S. 20.
	        
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