Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Bei  den  unmittelbaren  Stadtmagistraten  können  die  Wasserbücher  mit  einer  geringeren
Seitenzahl  hergestellt  werden,  die  sich  nach  der  schätzungsweise  zu  bestimmenden  Zahl  der
im  Stadtbezirke  vorhandenen  oder  in  absehbarer  Zeit  zu  erwartenden  Anlagen  bemißt,  in
der  Regel  aber  mindestens  100  betragen  soll;  auch  können  die  vier  Wasserbücher  in  einem
Einband  vereinigt  werden,  der  den  vorerwähnten  Eigenschaften  zu  entsprechen  hat  und  mit  der
Aufschrift

Stadtmagistrat  X
Wasserbuch
Band  I  (II,  usw.)
zu  versehen  ist.  Die  auf  diese  Weise  in  einem  Band  vereinigten  Wasserbücher  sind  durch
blaue  Einlegeblätter  voneinander  zu  trennen.  Das  vorschriftsmäßige  Urkundenpapier  mit
dem  erforderlichen  Kopfvordruck  versehen  kann  von  der  Papierhandlung  von  Max  Bullinger
in  München,  Residenzstraße,  bezogen  werden.

2.  Die  Planmappe  (Beilage  des  Wasserbuchs)  ist  zur  Aufnahme  der  zeichnerischen
Darstellungen  der  Anlagen  bestimmt  (§  290);  zu  den  zeichnerischen  Darstellungen  (Plänen)
sind  Bögen  besten  Zeichenpapiers  von  35  cm  Höhe  und  50  cm  Breite  zu  verwenden.
Nach  Bedarf  ist  die  Höhe  sowohl,  als  die  Breite  entsprechend  größer  zu  nehmen;  in  diesem
Falle  ist  der  das  Grundmaß  35  50  überschreitende  Teil  des  Bogens  einzuschlagen  (ogl.
die  beigefügte  Skizze);  doppeltes  Einschlagen  nach  Länge  und  Breite  ist  möglichst  zu  vermeiden.

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Die  bei  jedem  Format  liuks  besonders  hervorgehobene  Fläche  ist  für  das  Einbinden  bestimmt.

 

 

 

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