Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—. 13. — 
(No. 875.) 
Tarifs, 
nach welchem das Bräck-, Durchlaß= und Ueberfahrtsgeld bel der Rheinbrücke zu 
Coblenz zu erheben ist. Vom öten Mai 1824. 
B—— 
Rilr. Sar. 
Pir. 
  
E. wird entrichtet: 
A. Für den Uebergang über die Schiffbrücke. 
1) „Von einem Fußgänger, er mag tragen oder nicht — 
2) Von einer Person mit einer Handkarre, oder mit einer Last, welche 
sie zieht, schiebt, oder waltttt.. . .. — 
3) Von Fracht= und anderm Lastfuhrwerk, mit Einschluß der dazu ge- 
börenden Personen: 
a) Milt Pferden oder Maulthieren bespannt: 
von vierrädrigem, für jedes Zugkhier 
1) beladen von zweirädrigem, für jedes Zugthier 
2) unbeladen, ohne Unterschied, für jedes Zugthier 
b) Mit Rindvieh oder Eseln bespannt: 
von vierrädrigem, für jedes Zugthir 
1) beladen von zweiradrigem, für jedes Zugthir 
  
2) unbeladen, ohne Unterschied, für jedes Zugthier — 
Vom Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen eingerichtet, — mit 
Einschluß der Reisenden und Fuͤhrer — fuͤr jedes Zugthier 
Von einem Pferde oder Maulthier, unangespannt, mit Einschluß 
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des Reiters oder Führers. .................................... — 
Von einem Ochsen, einer Kuh oder einem Esel, unangespannt, 
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— 
  
mit Einschluß des Füherrsss . . 
Von kleineren vierfüßigen Thieren, mit Ausschluß des Fahrers, fuͤn 
das Stuͤck .. . . . .. . . .. ......................... ..... .. . . . . 
In groͤßeren Heerden, fuͤr die ersten 30 Stuͤck......... ... ... 
Von der Mehrzahl von je § Stück zusammen 
Jahegang 1824. 
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115 
## 
SGS
	        
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