Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Ausnahmen. 
Von Erlegung des Brücken= und Ueberfahrts-Geldes sind befreit: 
1) Die zu den Hofhaltungen des Königlichen Hauses gehörigen Personen, Fuhr- 
werke und Pferde; 
2) die Joll= und Steuer-Aufsichts-Beamten im Dienste; 
2 die Polizei-Beamten der Städte Coblenz und Chrenbreissteln i im Diensle; 
die Gendarmerie; 
die in Coblenz wohnenden Bau-Inspektoren und Kondukteurs in Dienstge- 
schäften, und sämmtliche mit der Aufsicht über die Brücke beauftragte 
Beamte; 
alle Königlich-Preußische Militairs und zur Armee gehörige Personen, 
welche in Uniform die Brücke passiren, nebst ihren Wagen, Thieren und 
ihrem Gepäcke. 
Anmerkung. Für Extrapost= und Lohnführen Iist das karismätztge Brück= und Ueber- 
sabrtegeh auch dann zu entrichten, wenn sie Militairpersonen transpor= 
tiren. 
7) Alle Thiere und Fuhrwerke, welche der Armee angehören; 
8) Vorspannfuhren, wie auch Lieferungsfuhren, welche Armee-Bedürfnisse 
transportiren, auf Vorzeigung des erforderlichen Legitimationsscheins; 
alle im Dienste der Festung stehende Arbeiter, welche sich durch einen Legiki- 
mationsschein als solche ausweisen; 
Personen, Gespann und Fuhrwerke, welche zur Löschung eines ausgebro- 
chenen Feuers eilen; 
Personen, welche sich von dem Verkauf des Ehrenbreitsteiner Sauerwassers 
nähren, und in diesem Geschäft mit ihren Krügen übergehen; 
Kinder von beiden Ufern für den Zweck die Unterrichts-Anslalten zu besuchen, 
auf ein Zeugniß des Schulvorflehers. 
Berlin, den Oten Mai 1824. 
(L.S.) Friedrich Wilhelm. 
von Bülow. von Lottum. 
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(No. 576.)
	        
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