Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

1V. Bestim- H. 4. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im H. 2. benannten 
muna der an· Staͤnde bestimmen Wir 
jabl der Mit- 
glieder des l. Für den ersten Stand: 
Landtages. 1) Den Fürsten von Thurn und Taxis auf 1 
2) Den Fuͤrsten von Sulkowski auf 1 
3) Die Ritterschaft auf 22 
"*724 Micglieder. 
II. Für den zweiten Stand auf. 10 Micglieder. 
IIl. Für den dritten Stand auf 8 Micglieder. 
Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von Acht und WVierzig Mitgliedem 
für diesen ganzen ständischen Bernand. 
Die speziellere Vertheilung der Abgeordneten jedes Standes, so wie die 
Bildung der hierzu erforderlichen Wahlbezirke, wird eine besondere Verordnung 
festsetzen. 
u edd H. S. Bei der Wählbarkeit der Abgeordneten aller Stände zum Provin- 
Eenedtr Wäbl= zial-Landage, werden folgende Bedingungen vorausgesetzt: 
1) Der 4b= 1) Grundbesitz, in auf= und absteigender Linje ererbt, ader auf andere Weise 
L#echen erworben, und zehn Jahre lang nicht unterbrochen. Im Verrrbungsfalle 
wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet; 
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 
3) die Vollendung des dreißigsien Lebensjahres; 
4) der unbescholtene Ruf; und 
5) daß der zu Wählende nach dem Staatsvertrage vom Zten Mai 1815. für 
einen Preußischen Unterthan zu halten sey. 
§#. 6. Von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes zu dispenstren, be- 
halten Wir uns Allerhöchsiselbst vor. In Ansehung der übrigen Bedingungen 
findet keine Dispensation statt. 
2 Der Ab. §. 7. Das Recht zu dem ersien Stande füur die Retterschaft als Abgeord- 
Aornetender nefer gewählk zu werden, wird durch den Besitz eines Ritterguts in der Provinz, 
Stände ohne Rücksicht auf die adelige Geburt des Besitzers, begründet. Wir behalten 
rnene Uns jedoch vor, den Besitz bepeutender Familien-Fideikommiß -Güter auf an- 
Eendes. Zemessene Weise hierbei zu bevorrechten. 
« H.8.DetBefijtzeinesNittekgawineinekandernllnsekerPkostt 
wird auf die bestimmte Dauer von zehn Jahren angerechnet. 
. O. Wenn Geistliche, Milicair= und Zivilbeamte, die durch den mit 
vorstehenden Bedingungen verknüpften Besitz eines Rittergutz dem ersten Stande 
angehören, als Abgeordnete desselben gewählt werden, so bedürfen sle der 
Beurlaubung ihrer Vorgesetzten. 
. 1.
	        
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