Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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§#. a1. Ohne guͤltige Ursachen und Vorwissen des Landtagsmarschalls 
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der fernern 
Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen, 
fordert die Anzeige des Landtagsmarschalls bei dem Landtagskommissarius, wel- 
cher alsdann sofort den Stellvertreter einberuft. 
&# 42. Wenn ein Mitglied uͤber einen besondern Gegenstand einen An- 
trag an die Versammlmg richten will, so hat dasselbe solches vor der Verfammn- 
lung schriftlich mit Bemerkung des Gegemtandes dem Landragsmarschall anzu- 
zeigen. Letzterer ruft dann den Abgeordneren zur Haltung des Vortrags auf. 
Der Inhalt desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden. 
K. 43. Oie Abfassung der ständischen Schriften rrägt der Landtagsmar= 
schall den hierzu geeigneten Mitgliedern des Landrages auf. Jode soiche Schrift 
wird in der Versammlung verlesen, und, nach der Vereinigung über die Fassung, 
die Reinschrift von dem Landtagsmarschall und den Ständen vollzogen. 
§. 44. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius 
enthalten, sind an Uns zu richten, und demselben durch eine ständische Depu- 
tation zu übergeben. 
§. 45. Oie Mitglieder aller Stände des Großherzogthums Posen ollden 
einr ungetheilte Einheir, sie verhandeln die Gegenslände gemeinschaftlich. 
Zu einem gültigen Beschlusse über solche Gegenstände, welche von Uns 
zur Berathung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalt Unserer 
Sanktion überlassen, oder sonst zu Unserer Kenntniß zu bringen sind, wird eine 
Stimmenmehrheit von zwei Drikttheilen erfordert; ist diese bei einer Sache, worüber 
von den Ständen das Gmachten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird sol- 
ches mit Angabe der Berschiedendeit der Meinungen ausdrücklich bemerkt. 
Alle andere ständische Beschlusse könncn durch die einfache Mehrheit ihre 
Bestimmung erhalten. 
§. J6. Bei Gegensiänden, bei denen das Interesse der Stände gegen 
einander geschieden ist, finder Sonderung in Theile siatt, sobald zwei Drkttheile 
der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit ver- 
letzt glaubt, darane dringen. 
In einem solchen Falle verhandelt die Versammlung nicht mehr in Ge- 
sammtheit, sondern nach den F. 2. bestimmten Sländen. 
Die auf diese Weise hervorgebende Verschiedenheit der Gukachten der ein- 
zelnen Stände wird dann zu Unserer Emschcidung vorgelegt. 
§. 47. Bitten und Beschwerden der Stände können nur aus dem beson- 
deren Interesse der Provinzen und der mit ihnen verbundenen einzelnen Theile 
bervorgehen. Individuelle Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an 
die
	        
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