Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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die betreffenden Behoͤrden, oder an Uns unmittelbar zu verweisen; wenn aber 
Mitglieder des Landtags von Bedruͤckungen einzelner Individuen bestimmte Ueber- 
zeugung erhalten, so koͤnnen sie bei dem Landtage, mit gehoͤrig konstatirter An- 
zeige, darauf antragen, daß derselbe sich fuͤr die Abstellung bei Uns verwende. 
h. 48. AUlle bei dem Landtage eingehenden, so wie von demselben aus- 
gehenden Antraͤge muͤssen schriftlich eingegeben werden. Sind die letztern einmal 
zurückgewiesen, so dürfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veranlassungen 
oder neue Gründe eintreten, und ummer nur erst bei künftiger Berufung des 
Landtags, erneuert werden. 
§. 40. Oie Stande siehen als berathende Versammlung eben so wenig= oee 
mit den Standen anderer Provinzen, als mit den Kommunen und Kreisständen a 
ihrer Provinz in Verbindung; es finden daher keine Mittheilungen unter ihnen, h 
statt. tanden; 
F. 50. Die eingelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindende bhm den M##- 
Instruktionen ertheilen, es sieht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und geordneten. 
Beschwerden anzubringen. 
&# 51. Sobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das D.Schllezun 
ständische Amt des Landtagsmarschalls beendigt, die landsländischen Berathungen d/ kandeszt. 
hören auf und die Stände gehen auseinander; auch bleibk kein fortbestehender 
Ausschuß zurück. Fir solche Gegenstände der laufenden siändischen Verwaltung 
aber, welche Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie die geeig- 
neten Personen wählen und besiellen, in sofern die Geschäfte solches fordern. 
§#. 52. Das Resultat der Landtagsverhandlungen wird durch den Druck 
bekannt gemachr. 
§. 53. Zum Versammlungsorte des Landtags bestimmen Wir die Stadt Fr ee 
Posen. lungsort 
§#. 54. Die Landtagsabgeordneten sollen angemessene Reisekosten und # aiüoße 
Tagegelder erhalten. d Tagegel- 
Das Weitere hieruͤber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag 
veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung (9. 4.) festsetzen. 
§. 55. Die in den einzelnen Theilen dieses ständischen Verbandes be= IK. Kommn- 
stehenden Kommunalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit desselben nicht über, Landtagt. 
wenn solches nicht durch gemeinschaftliche Uebereinkunft beschlossen wird. 
Bis dahin dauern daher die vorhandenen Kommunalverfassungen in ihrer 
observanzmäßigen Einrichtung fort, und Wir gestatten, daß für diese Angelegen- 
heiten, auf vorgängige Anzeige bei Unserm Landtagskommissarius und dessen Be- 
willigung, auch fernere Versammlungen, jedoch mit verhaltnißmaßiger Zuziehung 
von
	        
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